Der Gerichtssachverständige des Straflandesgerichtes Wien, F. Nicponsky gibt in seinem Gerichtsgutachten an, dass die von ihm mit 99 % Sicherheit festgestellten Fälschungsmerkmale der Testamentsschrift erst unter dem Mikroskop deutlich werden.
Um dieses belastende Gerichtsgutachten des SV Nicponsky aufzuheben, wird der Salzburger Sachverständige Rettenbacher vom Landesgericht Salzburg mit der Erstellung eines weiteren Schriftgutachtens beauftragt.
Um das richterlich beauftragte Gutachtensergebnis zur Entlastung der einflussreichen Salzburger Täter sicherzustellen übermittelt das Landesgericjht Salzburg dem Schriftsachverständigen Rettenbacher jedoch zunächst nur eine KOPIE des strittigen Testamentes zur Vorprüfung. Allerdings entspricht es dem Stand des Wissens, dass Schriftsachverständige anhand nur einer Kopie der fraglichen Handschrift KEINE Feststellungen treffen können. Insbesonders können, die vom SV Nicponsky im Zuge seiner Gutachtenserstellung für das Straflandesgericht Wien an der Originalschrift unter dem Mikroskop festgestellten Fälschungsmerkmale anhand nur einer Kopie des Testamentes selbstverständlich in keiner Weise korrekt überprüft werden.
Trotzdem muss der Sachverständige Rettenbacher dem Gericht in einem Vorgutachten anhand einer Testamentskopie bestätigen, dass er das strittige Testament – ebenfalls mit 99 % Sicherheit – als „echt“ begutachten wird. (ON35)
Erst nachdem die Justiz das gewünschte, entlastende Gutachtensergebnis vorab sichergestellt hatte, hat das Gericht dem SV Rettenbacher die zu prüfenden Schrift im Original übergeben und die “Fertigstellung” seines Gutachten „im Sinne“ seines Vorgutachtens beauftragt.