RICHTER
Dr. Johann SCHÜTZ
5026 Salzburg, Friedrich-Inhauser-Strasse 2
LANDESGERICHT SALZBURG
FAKTENSAMMLUNG
Fakt 1:
RICHTER STÜTZT URTEIL AUF EIGENE LÜGE UND VERFASST FALSCHE BEWEISE ZUM SCHUTZ VON STRAFTÄTERN
Der renommierte Schriftsachverständige Professor Ing. Mag. Dr. Werner Sobotka hat als Gerichtssachverständiger des Landesgerichtes Korneuburg im Vorverfahren die Fälschung des Testamentes bestätigt.
Um im entscheidenden Verfahren des Landesgerichtes Salzburg trotzdem ein entlastendes Urteil zum Schutz der einflussreichen Täter fällen zu können, bestellt der Salzburger Verhandlungsrichter Dr. Schütz den Sachverständigen Prof. Dr. Sobotka zunächst ebenfalls als Gerichtssachverständigen.
Mit großem Druck legt Dr. Schütz dem Gerichtssachverständigen Prof. Dr. Sobotka zunächst nahe, dass er seine Gutachterbestellung wegen irgendwelchen Befangenheitsgründen ablehnen möge.
Auf diese Weise hätte das LG Salzburg das belastende Gutachten am leichtesten beseitigen können.
Der Sachverständige Prof. Dr. Sobotka hat seinem Gerichtsgutachten eindrucksvolle Schriftvergrößerungen der Fälschungsmerkmale und Bewegungsanalysen angeschlossen, aus denen die Schriftfälschung zweifelsfrei erkennbar iaht.
Aus diesem Grund hatte Dr. Schütz keine Möglichkeit, das unerwünschte Gutachtensergebnis des SV Prof. Dr. Sobotka als Richter in einer sachlichen Erörterung vor den Parteien ins Wanken zu bringen.
Um die Täter trotzdem schützen zu können, führt Dr. Schütz als Richter ein Telefongespräch mit dem Gerichtssachverständigen Prof. Dr. Sobotka vor und gibt dessen Inhalt als Richter in seinem eigenem Verfahren wissentlich falsch zu Protokoll.
Mit dieser falschen Aussage verhindert Dr. Schütz die Anhörung des SV Prof. Dr. Sobotka und die Erörterung dessen – sachlich nicht zu widerlegenden – Gerichtsgutachtens.
Auf diese eigene falsche Beweisaussage stützt Dr. Schütz in der Folge als Richter sein wissentlich falsches Urteil.
Beweise:
Bestätigung SV Prof. Dr. Sobotka.pdf
FAZIT ZUM SCHUTZ IM UMGANG MIT RICHTER DR. SCHÜTZ – Landesgericht Salzburg
1.) alle Aussagen von Dr. Schütz grundsätzlich überprüfen
Behauptungen über mündlich erhaltende Informationen überprüfen.
Aussagen aller erwähnter Auskunftspersonen im Detail bestätigen lassen.
2.) keine 4-Augen Gespräche, alle Telefongespräche
3.) Protokollierung in Verhandlung nicht dem Richter überlassen, zur eigenen Absicherung selbst Tonaufnahme mitlaufen lassen.
Zur Vermeidung von Tatsachenverdrehungen in den ausgefertigten Verhandlungsprotokollen ist es empfehlenswert alle Verhandlung selbst vollständig aufzuzeichnen.
Aus juristischer Sicht gilt die Unschuldsvermutung