Übersicht - Begünstigung Strafvereitelung nach Mord, Betrug, Urkundenfälschungen zugunsten Dr. med. Ernst Höfer - Barbara Hirschbäck /Mayer-Rieckh Humanic
Staatsanwaltschaft Wien - StA Dr. Rudas-Tschinkel / StA Mag. Kronawetter
Gerichtsgutachten: Der gerichtliche Schriftsachverständige des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, Herr Amtsrat Friedrich Nicponsky stellt gutachterlich die eindeutige Testamentsfälschung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit (99%) fest.
Obwohl aktenkundig war, dass dieses gefälschte Testament und die gefälschte Vollmacht “Kuppelwieser – Barbara Hirschbäck /Mayer Rieckh” unter sehr dubiosen Umständen direkt von der Familie Höfer, Zell am See,
gemeinsam mit einem falschen Vermögensverzeichnis für die Verlassenschaft Lydia Wagner dem Gericht vorgelegt wurde, werden KEINE ERMITTLUNGEN ZUR FESTSTELLUNG DER FÄLSCHER GEFÜHRT!
Nach anwaltlicher Invention der Rechtsvertreter von Barbara Hirschbäck bzw. Mayer Rieckh Humanic wird das Strafverfahren ohne weitere Ermittlungen rasch eingestellt.
Einstellung des Strafverfahrens – ohne Ermittlungen – nach der gerichtsgutacherlichen Feststellung einer Testamentsfälschung mit 99% Sicherheit
Zunächst unstrittig Verlassenschaftsgericht Wien, nach Feststellung Fälschung Zuständigkeit an Bezirksgericht Zell am See (Wohnsitzgericht Barbara Hirschbäck, Fam. Höfer)
Das gefälschte Testament und das falsche Vermögensverzeichnis für die Verlassenschaft Lydia Wagner hat Dr. med. Höfer nach der vorsätzlich todbringenden Falschbehandlung seiner Patientin Lydia Wagner von seiner altersbedingt nicht mehr haftfähigen Mutter Elisabeth Höfer dem Verlassenschaftsgericht in Wien vorlegen lassen um den geplanten Verlassenschaftsbetrug ausserhalb seines Umfeldes zu verwirklichen.
Mit wissentlich falschen Angaben im Verlassenschaftsverfahren wurde zunächst bewirkt, dass der Wiener Notar Dr. Tempfer – ohne jeden Einblick in die wahren Vermögensverhältnisse der getöteten Lydia Wagner (und deren tatsächliche Handschrift) –
als Abwesenheitskurator das Verlassenschaftsverfahren in Wien für den geschädigten Alleinerben abwickeln – und diesen Betrug in dem beantragten Eilverfahren nicht erkennen sollte.
Die Testamentsfälschung wurde sofort erkannt, nachdem der zu schädigende Sohn sich in diese – vor ihm verheimlichte – Verlassenenschaftsabhandlung einschalten konnte.
Unmittelbar danach wurde die bis dahin akzeptierte Gerichtszuständigkeit in Wien von der Fam. Höfer so lange mit falschen Angaben bekämpft, bis sich das Verlassenschaftgericht in Wien für unzuständig erklärt hat.
Der 1958 in unmittelbarer Nähe von Zell am See – in Saalfelden – geborenen und in Zell am See aufgewachsene Verlassenschaftsrichter am BG Zell am See Herr Rat Dr. Matthias NEUMAYR, wollte sich aufgrund seiner lokalen Hintergrundkenntnisse unter keinen Umständen durch die massiven Einflußnahmen der lokal einflussreichen Familie Mayer-Rieckh und Höfer korrumpieren lassen.
Mit Beschluß hat Herr Rat Dr. Matthias NEUMAYR die Übernahmen Zuständigkeit des BG Zell am See für dieses weit fortgeschrittene Wiener Verlassenschaftverfahren daher abgewiesen.
Obwohl die Familie Höfer in diesem Verlassenschaftsverfahren keine Parteienstellung hatten, hat Frau Höfer als aussenstehende Dritte einen Rekurs gegen den abweisenden Zuständigkeitsbeschluss des Zeller Richters Dr. Matthias NEUMAYR erhoben.
Bezeichnend ist, dass das LG Salzburg sogar diesem Rekurs der Fam. Höfer gegen den Beschluß von Dr. Matthias NEUMAYR statt gegeben hat.
Herr Rat Dr. Matthias NEUMAYR hat sich durch seine demonstrative Unbestechlichkeit als unüberwindliches Problem für Höfer / Hirschbäck Mayer Rieckh zur Vollendung des restlichen Betrugsplanes und Vertuschung der Ermordung der Erblasserin am BG Zell am See erwiesen.
Als ausgezeichneten und unbestechlicher Jurist bot Dr. Matthias NEUMAYR den Tätern in Zell am See keinerlei Angriffspunkte – daher wurde er justizintern weggelobt bzw. versetzt und so aus diese, kritischen Verfahren entfernt.
Mangels zeitgerecht offener Planstellen am Landesgericht Salzburg wurde der Dr. Neumayer als Bezirksgerichtsrichter direkt auf einen Posten als Richter der Oberlandesgerichtes Linz versetzt.
Wie nicht anders zu erwarten ist nach Übersendung dieses Verlassenschaftsaktes Lydia Wagner im Bezirksgericht Zell am See der gesamte Gerichtsakt “verloren” gegangen – und konnte aktenkundig einzig durch zuvor vom Geschädigten angefertigten Aktenkopien wieder rekonstruiert werden.
Der offenkundige Plan, durch die Unterdrückung des gesamten Gerichtsaktes auch das – als gefälscht erkannten – Testament – als möglichen strafrechtlichen Belastungsbeweis aus dem Verkehr zu ziehen, ist misslungen, da sich das “Original” des gefälschten Testaments gerade in diesem Moment nicht im Gerichtsakt befunden hat.
Landesgericht Salzburg - Richter Dr. Schmidbauer, Dr. Schütz
ON 1: Klage 2 Cg 237/96 v des LG Salzburg
ON 13: BG Zell Aktenanforderung RA Schuberth für Hirschbäck/Mayer-Rieckh
Eingang Strafakt aus Wien am LG Salzburg bei Dr. Schmidbauer lt. ON 62 von Untersuchungsrichterin Dr. Kail Straflandesgericht Wien.
Ab diesem Zeitpunkt hatte Richter Dr. Schmidbauer daher aktenkundig alle echten Vergleichshandschriften, die er dem bestellten Gerichtssachverständigen Rettenbacher zur
Durchsetzung des beauftragten Entlastungsgutachtens anlässlich der Gutachtenserstellung vorenthalten hat.
ON 19: Verhandlung Protokoll
Zeugenaussage der Mutter des Hauptverdächtigen Dr. med. Ernst Höfer :
Sie haben das Testament angeblich PERSÖNLICH UND DIREKT von Erblasserin erhalten !
(= unmöglich, da – gemäß Gerichtsgutachten des Straflandesgerichtes Wien SV Nicponsky – dieses angebliche “Testament” NICHT von der Erblasserin geschrieben wurde)
= logisch zwingender Beweis: Ursprung des gefälschten Testamentes ist Höfer, kein unbekannter Dritter !
Eingabe an StA-Wien zur Anklage-Erhebung gegen lt. ON 19 zweifelsfrei nachgewiesene Testamentsfälscher Höfer
vollständige Beweisführung zur Testamentsfälschung durch Höfer erbracht !
Die Untersuchungsrichterin des Straflandesgerichtes Wien, Dr. Kail, hatte die Fortsetzung des Strafverfahrens und Anklageerhebung zugesagt,
sobald die Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Beschuldigten im Zivilverfahren aussagen, dass sie das gefälschte Testament gefunden und in gutem Glauben vorgelegt hätten.
Danach wurden alle Aufforderungen der Staatsanwaltschaft Wien zur Aktenübersendung zwecks Fortsetzung des Strafverfahrens von Richter Dr. Schmidbauer und dem LG Salzburg – bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung – zu Gunsten der Täter blockiert.
ON 22: Schriftsatz Kläger: Vorlage des Gerichtsgutachtens des LG Strafsachen Wien und aller Eingaben des Klägers an Straflandesgericht
Gutachten und alle bis dahin eingebrachten Schriftsätze an LG für Strafsachen Wien
ausdrücklich als Beweismittel zum Zivilverfahren am LG Salzburg eingebracht.
ON 24: Anwaltswechsel klagende Partei zu RA Dr. Sedlazeck
als Beilage: Schreiben RA Berger an RAK vom 10.6.1998 mit detaillierter Verdachtsliste gg. Fam. Höfer
lt. interner Information des Klägers an RA Dr. Berger vom 7.6.1998.
dh. Richter Dr. Schmidbauer und SV Rettenbacher kannten kriminellen Hintergrund der Familie Höfer
ON 26: Verhandlung Protokoll
Urkundenvorlage:
./A: Schreiben Höfer 20.5.1994: “Testament” angeblich in Kopie direkt von Erblasserin erhalten (= unmöglich)
./B: Bericht Sicherheitsbüro Wien 13.10.1997: Polizeieinsatz wg. spanischer Alibi-Testamentserbin
./C AV Sicherheitsbüro Dr. Scherz: Auftrag U- Richterin zur Einvernahme der spanischer Alibi-Testamentserbin wg. gefälschtem Testament
./D Polizeibericht Flucht der spanischer Alibi-Testamentserbin aus Österreich 14.10.1997
./E Einstellungsanzeige verleumderische Anzeige Höfer zur Separation des geplanten Betrugsopfers von schützender eigener Familie
./F Gerichts-Gutachten LG Strafsachen Wien durch SV Nicponsky vom 13.7.1997: Gutachtensergebnis – mit 99% Sicherheit GEFÄLSCHT !
KV-Vorbringen zum Beweis der Testamentsfälschung:
1. falsche Anschrift der spanischen Alibi-Testamentserbin
Beweis:
./H Schreiben 28.1.1989;
./I Erblasserin Notiz der Erblasserin mit Kenntnis richtiger Tel.Nre. = richtige Adresse
./J drei Brief-Kuverts mit richtiger Adresse Fuentefria,
daher neue, richtige Adresse war der Erblasserin nachweislich bekannt
2. falsche Bezeichnung einer erbl. Liegenschaft im “Testaments”-Text “EZ 809″ statt richtig “EZ 882”:
Die Erblasserin selbst hat 20 Jahre hindurch immer die richtige EZ 882 verwendet
Beweis:
./K: 3 Urkunden der Erblasserin zum Beweis der Verwendung der richtigen EZ 882 durch die Erblasserin selbst
ON 27: Schriftsatz der beklagten Partei und Vorlage (gefälschter) Vergleichshandschriften für Schrift-SV Rettenbacher
ad falsche Adresse im “Testament” aus 1991:
Übersiedlung der span. alibi-Testamentserbin an neue Adresse bereits 1989 – also 2 Jahre VOR angeblicher Testamentserrichtung!
Erblasserin war die richtige neue Adresse aktenkundig seit 1989 bekannt.
In einem echten Testament hätte die Erblasserin daher niemals diese – ihr bekannt nicht mehr gültige – Adresse angeführt.
Vorlage:
3 als “Originalbriefe” bezeichnete Urkunden für Gutachtenserstellung durch SV (in GA: V11, V12,V13,V14,V15, V16)
= erkennbare Fälschungen dieser Vergleichsschriften – mit gleicher Fälschungsmethode wie “Testaments”-Schrift
abgestimmt auf die vom Wiener Gerichtssachverständigen Nicponsky aufgezeigten klaren Fälschungsmerkmale der “Testamentsschrift”
ON 29: Schreiben Mutter des Hauptverdächtigen Höfer an Richter Dr. Schmidbauer
Höfer legt Dr. Schmidbauer Schreiben des Klägers vom 15.9.1998 zum gemeinschaftlichen Verkauf der
Liegenschaften EZ 252 Zell am See vor.
Alle Angaben Höfer zu diesem 50:50 Liegenschaftsverkauf EZ 252 Zell am See mit der Erblasserin sind nachweislich unwahr.
Tatsächliche Verkehrswert wird durch anschliessende Belastungen im Grundbuch bewiesen, wonach Banken den Verkehrswert in Höhe von mehreren Millionen als Besicherung akzeptiert haben.
Richter Schmidbauer hat Parteien nicht über diesen Kontakt zu Zeugin Höfer informiert und Unterlagen nicht weitergegeben
= Befangenheitsgrund gem. ZPO bezüglich Richter Dr. Schmidbauer lt. RA Dr. Sedlazeck
ON 27 StA Wien Eingabe Fälschung Schriftproben
Nachdem die von den Beklagten vorgelegten Schriftproben deutlich als Fälschungen
erkennbar waren, wurde dieser Umstand am 28.8.1998 in einer Eingabe an die StA Wien
bekannt gegeben und echte Originalschriften aus dem gleichen Zeitraum direkt der StA
Wien im Original übergeben.
ON 28: Bekanntgabe, Beweisantrag
Beweis Spenden-Teil Betrug Höfer:
Bestätigung Pater Kuppelwieser, dass er die von Höfer angeblich an ihn weitergeleitete Spende der Lydia Wagner über ATS 50.000.— nicht wie
behauptet erhalten hat.
nachweislich falsche Behauptung zu angeblich persönlicher “Testaments”-Übergabe:
Behauptung: Erblasserin hat am 10.6.1993 Testament, direkt und persönlich an Höfer übergeben.
zit:
“mit der Bitte es sicher aufzubewahren und im Falle ihres Ablebens dem vom Gericht zu bestellenden
Gerichtskommissär zu übergeben.”
Gegenbeweis:
Die Erblasserin war in diesem Zeitraum genau am 10.6.1993 lt. ärztlichem Bericht des Krankenhauses Zell am See –
wo die Erblasserin wegen Metastasen u.a. bereits im Gehirn stationär aufgenommen war –
aktenkundig im Koma und NICHT kommunikationsfähig !!!!.
ON 30: zur Festlegung auf das vom Richter vorbestimmte Gutachtensergebnis erhält der SV Rettenbacher zunächst ausgeräumten Zivilakt 2 Cg mit Kopien, keine Schriften im Original die zwingend Grundlage jeder objektiven Schriftprüfung sind
Der SV Rettenbacher erhält von Richter Dr. Schmidbauer nur schriftgutachterlich unverwertbaren Kopien der von ihm zur Gutachtenserstattung unterdrückten, echten Vergleichsschriften,
Nicht aber den – lt. Aktenvermerk des LG für Strafsachen bei Richter Dr. Schmidbauer befindlichen Wiener Strafakt – mit den Original-Vergleichshandschriften
Beweis: SV Rettenbacher fordert ausdrücklich Originale von Testament und der Vergleichsschrift des GA Nicponsky an !
ON 31: Anträge, Urkundenvorlage der klagenden Partei
Beilagen:
./L: 3 Orginalschriftproben 1991-1993 für SV Rettenbacher – nur in unverwertbaren Kopie, da Originale im Strafakt
Antrag auf Beischaffung der originale der Vergleichshandschriften aus Vorlage ./L aus Akt Straflandesgericht Wien.
./M: Handelsregister Auszug “Viajes Velimar S.A.” Barcelona : zum Beweis, dass Insolvenz und Überschuldung der spanischen Alibi-Testamentserbin erst im Jahr 1992 eingetreten ist und bei angeblicher Testamentserrichtung 1991 daher nicht absehbar war..
Testamentstext 1991 bezieht sich also auf eine erst nach dem angeblichen Errichtungszeitpunkt absehbare Situation:
Textierung: “sollte Fuentefria Erbe nicht antreten können oder wollen, Ersatzerbe Höfer”
= Beweis Testamentstext kann erst nach 1992 verfasst worden sein !
./N Vollmachtsvorlage Hirschbäck-Kuppelwieser durch Höfer 7.3.1994
./O Vollmacht “Hirschbäck-Kuppelwieser” 20.11.1989
./P Bestätigung Südafrikanische Botschaft: Stempel auf Vollmacht und Text falsch.
Vorbringen: Erblasserin hat immer richtige EZ 882 für Liegenschaft Waldhausen verwendet:
./R: Aufstellung Vermögenssteuer 1.1.1989 mit richtiger EZ 882, It. Handschriftvermerk
von Erblasserin verfaßt und Beweis, dass richtige EZ verwendet.
ON 32: Mitteilung und Antrag der klagenden Partei
Bekanntgabe: vorgelegte Vergleichsschriften der Beklagten aus ON 27 sind gefälscht und widersprechen im Schriftbild stark den echten
Originalschriften, Antrag: auch Begutachtung auf Fälschung der Vergleichsschriften
ON 34: Druck auf SV Rettenbacher durch RÜCKFORDERUNG des Gerichtsakt durch Richter Dr. Schmidbauer
Akt 2 Cg 237/96 zur GA Erstellung seit 21.9.1998 bei SV-jedoch OHNE ORIGINAL
TESTAMENT UND OHNE ECHTE VERGLEICHSSCHRIFT AUS GA DES SV
NICPONSKY. Auch Strafsakt 27d Vr mit anderen Schriftproben nicht an SV übergeben.
Dh. SV Rettenbacher hatte noch keinerlei Originale gesehen, bevor er Gutachten ON 35
abgab. Rückforderung der Akten ohne GA kann nur Zwang zur ungeprüften,
schriftlichen Festlegung – wie in ON 35 erfolgt – bedeuten. GA fürchtete ohne Festlegung in
ON 35 nachweislich um zumindest S 40.000- Honorar.
ON 35: Vorgutachten SV Rettenbacher – ohne Original-Schriften
Feststellung Vorgutachten ohne jedes Original: Testament echt, unmöglich da It. SV
Nicponsky Fälschung nur am Original unter Mikroskop erkennbar, = Befangenheit SV.
Dieses GA den Parteien nicht It. ZPO Parteien zugestellt = It. RA Sedlazeck Befangenheit
Dr. Schmidbauer, Wozu schreibt SV Rettenbacher überhaupt so ein Vorgutachten, noch
bevor alle Urkunden vorgelegt werden konnten ?? Warum werden ihm alle Akten wieder
weggenommen, sobald er die Originale und echten Handschriften gesehen hat und das
Gutachten unterbrochen ??
ON 36: Anforderung Dr. Schmidbauer – Testament im Original noch in Wien
Erst nachdem sich der Gerichtssachverständige Rettenbacher mit seinem Vorgutachten ON 35 – ohne das Original Testament und die
Vergleichsschriften je gesehen zu haben – festlegt hat – fordert Dr. Schmidbauer Testament im Original an. Der
gewünschte Ausgang des GA wurde fixiert, bevor irgendwelche Originale an SV
Rettenbacher übergeben wurden.
ON 37: Beweisantrag, Urkundenvorlage RA. Dr. Sedlazeck
bereits als Fälschung angezeigter und bestrittener Vergleichsbrief der Erblasserin 19.3.1993
(V12) als Fälschung bewiesen, da die im Brief angesprochene Handverletzung It.
Krankenhausrechnung gar NICHT DIE SCHREIBHAND betraf = neuer Fehler der
Fälscher. Beweis: Rechnung KH Mittersill: Ruptur der LINKEN Daumens vorgelegt
Antrag Ing. Nehringn StA Wien: Originale nach Slbg.
AV Dr. Schmidbauer: Testament, wird morgen übermittelt, BG Donaustadt
Schreiben KV RA Dr. Sedlazeck.: UR Dr. Kail:Bitte Origale V18, V19, V20 nach Salzburg
Schreiben KV RA Dr. Sedlazeck vom 9.12.1998:
1. Tel. mit U-Richterin Dr. Kail, Wien :
Bestätigung: Originale der echten Schriftproben (It. SV: V18, V19, V20) wurden von der Abt. 27 LG Strafsachen Wien bereits direkt an Richter Dr. Schmidbauer gesandt.
2. Richter Dr. Schmidbauer hat alle Eingaben des Klägers für die Gutachtenserstellung
NICHT AN DEN SV WEITERGEGEBEN !!
Dies betrifft:
ON31, ON32 und ON37 !
3. Richter Dr. Schmidbauer teilt RA Dr. Sedlazeck mit, daß zit:
“der Richter den SV Rettenbacher angewiesen habe, mit der Gutachtenserstellung
– NOCH – NICHT ZU BEGINNEN”!!!
Richter Dr. Schmidbauer täuscht dadurch nachweislich KV RA Dr. Sedlazeck,
1.) indem er diesen vorsätzlich falsch informiert
2) indem er Gutachten ON 35 vom 10.11.1998 nicht übergibt und nicht informiert
3.) indem er behauptet, er habe SV angewiesen mit GA-Erstellung noch nicht zu beginnen
(in ON 42: bestellt Dr. Schmidbauer nur mehr Fertigstellung !! des Gutachtens lt. ON 35 !!)
Eingang Schriftproben It. UR Dr. Kail in Sbg
It. Bericht von UR Dr. Kail an RA Dr. Sedlazeck wurden alle danach verschwundenen
echten Schriftproben im Original direkt an Herrn Dr. Schmidbauer geschickt, (-siehe Schreiben Dr. Sedlazeck vom 9.12.1998) Betrifft It. SV: V18 = aus 1990, V19 = aus 1993, V20 = aus 1991
ON 42: Akt wieder an SV Rettenbacher mit ausdrücklichem Hinweis auf Vorgutachten ON 35
Akt an SV mit Hinweis auf ON 35 = Vorgutachten, ohne Originale,
am 1.6.1999 erstmals Übersendung des Original-‘Testamentes” an SV
FERTIGSTELLUNG des GA (ON 35 -ohne Originale) verlangt
ON 45: Gutachten Rettenbacher
ON 45: Bestimmung SV Gebühren: 33.770.– an Rettenbacher
ON 51: Vfg Dr. Schmidbauer: Strafakt wird NICHT retourniert
Vfg: Antwort an das LG für Strafsachen Wien, Akt kann derzeit nicht retourniert werden =
Beweis Aktenanforderung durch LG für Strafsachen Wien zur Wiederaufnahme gg. Höfer
ON 55: Antrag Ablehnung SV Rettenbacher wg. Mängel und Befangenheit, Antrag neues Gutachten
Kontaktaufnahme SV-Höfer, verschwunden Originalurkunden, Überschreitung GA-Auftrag
zugunsten Höfer, falsche Schreibmaschine verglichen, Antrag SV-Abbestellung, grundlos
unterstellte Echtheit strittiger Schriftproben, Widersprüche mit GA des LG Strafsachen
Wien, Antrag Bilddateien für Fragenkatalog
vorgelegte Bescheinigungsmittel:
Privatbrief an Höfer wg. betr. Liegenschaftsverkauf vom 15.9.1998
Antrag an StA Wien vom 26.11.1998 (falsch – richtigstellen)
Schriftprobe Schreibmaschine Dr. Höfer jun. für falsche Vollmacht Hirschbäck Schreiben
Dr. Sedlazeck 9.12.1998 (AV Tel. U Richterin Dr. Kail: Originale an Dr. Schmidbauer gesandt
– im Akt aber nicht erwähnt
ON 57: Brief an Dr. Schmidbauer, Fälschungen
Vorlage Bestätigung Kuppelwieser 29.8.1999: kein Legat erhalten,
kennt angeblichen Vollmachtnehmer Hirschbäck, Dr. Schuberth nicht, Betrug,
Vollmacht “Kuppelwieser-Hirschbäck” gefälscht.
Indizienkette: Warum legt Höfer diese gefälschte Vollmacht zugunsten Fr. Hirschbäck selbst zu
den Gerichtsakten und gibt sie nicht an Fr. Hirschbäck
= klare interne Erpressung gegen Humanic Mayer-Rieckh Hirschbäck
= Indizienbeweis der Testamentsfälschung
auf ON 57: VfgDr. Schmidbauer: Akt + Strafakt vorlegen
ON 62: Anforderung UR Dr. Kail 2 Cg 237/96 + 27d Vr-Akt
neuerliche Aktenanforderung 2 Cg 237/96,
Akt 27d Vr 8264/96 seit 20.1.1998 in Slbg. !!!
ON 59: Äußerung des SV Rettenbacherdzum Ablehnungsantrag zu Ablehnung:
-
Kontaktaufnahme Höfer direkt zu Dr. Schmidbauer, nicht zu ihm (= Befangenheitsgrund
Dr. Schmidbauer – da übergebene Unterlagen nicht an Parteien geleitet – lt. Dr. Sedlazeck) -
Originale sind tatsächlich verschwunden: Cg-Akt und Strafakt von SV durchsucht
-
GA Überschreitung von Dr. Schmidbauer angeordnet
Übergabe Bilddateien zur Überprüfung wird abgelehnt – technische Begründung falsch.
ON : Erklärung KV zu ON 59 : Befangenheit SV Rettenbacher.
Feststellung: alle echten Originalhandschriften sind beim SV verschwunden !!!,
Ablehnung wg. Vorgutachten 10.11.1998 – ohne Testament im Original je gesehen zu
haben und It. SV des LG Strafsachen Fälschung nur unter Mikroskop sichtbar.
Echtheit Schriftproben Höfer ungefragt und ungeprüft unterstellt,
Mangel Befund: Gutachten verwendet Vergleiche von 87 % strittiger bzw. gefälschter Schriften untereinander,
Antrag Überprüfung korrekte Schreibmaschinen Vergleichsschrift Höfer für falsche Vollmacht Kuppelwieser – Hirschbäck,
gefälschte Legatsvollmacht Kuppelwieser wurde mit Schreibmaschine Höfer geschrieben !
Beweis Testament Durchlichtfälschung: zwei identische Schriftzüge “Zell am See” im Testamentstext,
Fälschungsmerkmal: unterschiedlicher Bindungsgrad der Schrift: 77% lange Bindung bei echter Handschrift, nur 1% bei strittigem, gefälschten Testament
eigene Akteneinsicht des Klägers am BG Zell in Akt des LG Salzburg: Feststellung, dass verdächtige Aktenteile von LG Sbg. aussortiert und in angeblich vollständiger Aktenkopie NICHT enthalten waren:
Obwohl eine komplette Aktenkopie angefordert und verrechnet wurde,
fehlten gezielt ausgesuchte Aktenteile, aus denen die Manipulation des Gutachtens des Schriftsachverständigen Rettenbacher durch das Landesgericht Salzburg offenkundig wurden.
Die Auswahl dieser unterdrückten Aktenteile gibt genaue Aufschlüsse über die Gutachtensmanipulation durch Richter Dr. Schmidbauer zum Schutz der Testamentsfälscher.
Folgende ONs wurden vom Landesgericht Salzburg aus dem Gerichtsakt entfernt: ON 34, 36, 40, 41, 42, 47, 50, 58
ON 69: Stellungnahme zu Erklärungen des SV Rettenbacher, Anzeige neuer Mängel im Gutachten SV Rettenbacher, RA Dr. Gietzinger
ON 72: Stellungnahme zu Motiv Höfer für Testamentsfälschung und Beweis Fälschung Vergleichsschrift V 17
Nachweis einer von Höfer gefälschten Zahlungsbestätigung über S 250.000.–
Nachweis einer weiteren Unterschriftsfälschung durch Elisabeth Höfer
keines dieser bekannt gegebenen Sachverhalte über Offizialdelikte wollte die Justiz untersuchen
ON 93: Tagsatzung Protokoll: Erörterung Gutachten durch SV Rettenbacher
SV Rettenbacher gibt an, die Echtheit der – von den Beschuldigten vorgelegten – Vergleichsschriften ohne Rückfrage oder eigene Prüfung einfach angenommen zu haben und
seinem Gutachten als echte Vergleichshandschriften als Referenz zugrunde gelegt zu haben. (= gesetzwidrig)
Nur durch diese falsche Befundaufnahme, konnte er aus diesen – nachträglich von der Beklagten selbst als gefälscht eingestandenen Vergleichsschriften – auch zu Unrecht eine Echtheit der Testamentsschrift ableiten.
Ablehnung Richter Dr. Schmidbauer wegen Befangenheit, RA Dr. Spielbüchler
wegen eingestandener Beratung der Beschuldigten Höfer in der aktuellen Streitsache
Ablehnung Richter Dr. Schmidbauer wegen Befangenheit, RA Dr. Gietzinger
wegen Vereitelung der Strafverfolgung gegen B. Hirschbäck / Mayer-Rieckh und Höfer
Schreiben Justizministerium – Dr. Pürstl wegen verhindertem Strafverfahren gegen Höfer – Hirschbäck / Mayer-Rieckh:
Wiederaufnahme Strafverfahren gg. Höfer / Hirschbäck – Mayer-Rieckh nur wegen Aktenblockade durch LG Salzburg nicht möglich
Aufstellung durch Untersuchungsrichterin Dr. Kail über 9 Aktenanforderungen, die vom LG Salzburg ignoriert wurden
ON 115: Ablehnung Richter Dr. Schmidbauer wegen Befangenheit
wegen einseitiger Manipulation des Gerichtsaktes durch den Richter Dr. Schmidbauer und
wegen persönlicher Angriffe des Richters auf die Grundrechte des Klägers und dessen Gattin
ON 126: Ablehnung SV Rettenbacher wegen Befangenheit und massiver Gutachtensmängel
>> Detailanalyse zu Fehlern im Gutachten des SV Rettenbacher
ON 136: Urkundenvorlage Schlussbericht Krankenhaus Zell am See
Die vorgelegten Krankenhausberichte beweisen, dass die Schutzbehauptung der Beschuldigten Höfer jedenfalls falsch sind, die behauptete das gefälschte Testament von der angeblichen Erblasserin persönlich erhalten zu haben.
Zum angegebenen Zeitpunkt lag die angebliche Erblasserin im Koma und war nachweislich nicht kommunikationsfähig.
ON 137: Aktenvermerk zu monatelangem Verschwinden des gesamten Gerichtsaktes
ON 178: Bestellung des Sachverständigen Prof. Dr. Werner Sobotka auch zum gerichtlichen Schriftsachverständigen des LG Salzburg
ON 179: Stellungnahmen zu unrichtigen Darstellungen in Beschluss ON 178
ON 183: Protokoll der Tagsatzung vom 15.10.2007
neuer Verhandlungsrichter nach Abberufung Dr. Schmidbauer wegen Befangenheit durch Oberlandesgericht Linz
Verhandlungsrichter Dr. Schütz verhindert durch falsche Behauptungen eine sachliche Erörterung des Gutachtens des SV Prof. Dr. Sobotka
ON 198: Replik zu Vorbringen und neuen Urkundenerklärungen der Beklagten
ON 216: Vorlage rechtskräftiges Urteil BG Wr. Neustadt über dortige präjudizielle gerichtliche Feststellung der Unechtheit des Testamentes
ON 219: falsches Urteil des LG Salzburg –
offen manipuliertes Auftragsgutachten SV Rettenbacher wäre demnach richtig, wonach Testament nicht gefälscht sein soll
vier (!) Sachverständigengutachten, die Fälschung zweifelsfrei bestätigen, werden mit nachweislich unwahren Schutzbehauptungen verworfen ,
Begründet u.a. mit nachweislichen vom Richter falsch wiedergegeben Besprechung mit Sachverständigen Prof. Dr. Sobotka
trotz nachträglicher Distanzierung des SV Rettenbacher von eigenen Entlastungsgutachten und weiteren zweifelsfreien Fälschungsbeweisen wird
Wiederaufnahme zur Richtigstellung des eingestanden falschen Urteiles verweigert.
Beilagen:
./P: Bestätigung Urkundenfälschung einer Legatsvollmacht in Zusammenhang mit gefälschtem Testament zugunsten von Hirschbäck Mayer-Rieckh durch Südafrikanische Botschaft
./T: Anfrage an Höfer wg. Teil des unterschlagenen Immobilienvermögens der Erblasserin
./V: Antrag Staatsanwaltschaft Wien, Wiederaufnahme Strafverfahrten
./W: Vergleichsschriften – Beweis gefälschte Vollmacht Hirschbäck wurde mit Schreibmaschine des Dr. Ernst Höfer geschrieben
./X: von E. Höfer gefälschte Quittung über ATS 250.000.–
./Y: Fotomappe. Dokumentation Fälschungsmerkmale der Testamentsschrift (= ebenfalls aus dem Gerichtsakt verschwunden)
./Z: Statistischen Auswertung: massive Unterschiede im Bindungsgrad des gefälschten Testamentes zu echten Vergleichsschriften
Landesgericht Korneuburg - Verfahren gegen SV Amtsrat F. Nicponsky
Wegen der gutachterlichen Feststellung durch den SV Rettenbacher, wonach der Gerichtgutachter des LG für Strafsachen Wien, Amtsrat Friedrich Nicopnsky in seinem Gerichtsgutachten zu Unrecht eine Testamentsfälschung mit 99% Sicherheit festgestellt hätte,
musste das Schadenersatzverfahren gegen den SV Nicponsky zu GZ 16 Cg 95/02b am Landesgericht Korneuburg geführt werden.
Der vom Landesgericht Korneuburg in diesem Verfahren als Übergutachter bestellte renommierte Gerichtssachverständige Prof. Ing. Mag. Dr. Werner Sobotka hat in seinem Gerichtsgutachten festgestellt,
dass der SV Nicponsky in seinem Schriftgutachten KEINE Fehler gemacht hat, sondern mit den richtigen Methoden zu dem richtigen Ergebnis gekommen ist, wonach des Testament gefälscht ist.
Übergutachten des Gerichtssachverständige Prof. Ing. Mag. Dr. Werner SOBOTKA
Der Gerichtsachverständige F. NICPONSKY, wollte als Beklagten fachlich nicht selbst zu dem Mängeln im widersprechenden Schriftgutachten des SV Rettenbacher Stellung beziehen, sondern hat ein
Übergutachten des gerichtliche zertifizierten Schriftsachständigen Komm. Rat Dkfm. Dr. Walter BRANDNER vorgelegt.
Der Schriftsachständige Komm. Rat Dkfm. Dr. Walter BRANDNER kommt in seinem Übergutachten zu dem Ergebnis, dass das Schriftgutachten des SV Rettenbacher nur durch schwere Mängel zu seinem falschen Gutachtensergebnis kommen konnte, wonach er zu Unrecht und Ungeprüft eine Echtheit des Testamentes unterstellt und die klaren Fälschungsmerkmale ignoriert hat.
Landesgericht St. Pölten - Verfahren gegen Schriftsachverständigen Prof. Dr. Sobotka
Das Landesgericht Salzburg hat sich in seiner abweisenden Urteilsbegründung über die – im gerichtlichen Übergutachten des Gerichtssachverständigen Prof. Ing. Mag. Dr. Werner SOBOTKA bestätigten – Testamentsfälschung hinweggesetzt und
trotz vier eindeutig widersprechender Schriftgutachten, sein Urteil auf des selbst manipulierte Gegengutachten des SV Rettenbacher gestützt.
Zusätzlich hat der Richter sein Urteil mit dem Gesprächsinhalt eines Telefonates zwischen ihm und dem Sachverständigen Prof. Dr. Sobotka begründet,
dass in dieser Form wissenschaftlich unmöglich und eine vorsätzliche Falschaussage des SV Prof. Dr. Sobotka gewesen wäre.
Das Landesgericht St. Pölten hat daher im Verfahren 24 Cg 88/10d als neuen Übergutachter den Gerichtssachverständigen Prof. Dr. Georg NYMAN bestellt.
Der Gerichtssachverständige Prof. Dr. Georg NYMAN hatte den Auftrag mit neuesten Computertechnik und mit rein naturwissenschaftlichen Makro- und Mikro-Fotografischen Strich-Analysen der Testamentsschrift ein Gerichtsgutachten zu erstellen.
Der Übergutachter Prof. Dr. Georg NYMAN untersuchte naturwissenschaftlich die Strichqualitäten, Überschneidungen, Geschwindigkeitsschwankungen, Haltepunkte und Ausbesserungen mit digitaler Bilderfassung unter dem Mikroskop.
Diese digital erfassten Aufnahmen der Testamentsschrift wurden anschliessend mit neuster Software und Computertechnik aus Millionen erfassten Farbschattierungen heraus digital in Farbkanäle zerlegt und im Detail analysiert.
Beweis: Übergutachten den Gerichtssachverständigen Prof. Dr. Georg NYMAN
Ein gerichtlich beauftragtes ERGÄNZUNGS-Gutachten zeigt insbesonders deutlich die eindeutige FÄLSCHUNG DER UNTERSCHRIFT der Erblasserin in diesem gefälschten Testament.
Beweis: Ergänzungsgutachten des Gerichtssachverständigen Prof. Dr. Georg NYMAN
Zu den besonders auffälligen Fälschungsmerkmalen der UNTERSCHRIFT des Testamentes gibt der Gerichtssachverständige Prof. Dr. Georg NYMAN in seiner Gutachtenserörterung an: zit.:
Unter Stückelung verstehe ich unterschiedliche Farbdichte, unterschiedliche Geschwindigkeiten, Ergänzungen von Dichtheiten innerhalb der Buchstaben, auch Ergänzungen, die so aussehen wie wenn ein Buchstabe gerade begonnen wäre, aber etwas
anderes nachgezogen wurde. Das lässt sich aus meine Sicht keinesfalls nur durch den Umstand begründen, dass Tinte verwendet worden wäre.Zumindest die bekannten Namen hätte sie keinesfalls gezögert formuliert, sondern sicherlich flüssig geschrieben. Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine alte Dame das Testament in zittriger Schrift erstellt hätte.
Festgehalten wird, dass die verstorbene Lydia Wagner zum Zeitpunkt der angeblichen Testamentserrichtung erst 61 Jahre alt gewesen ist.
Das Ergebnis dieses Übergutachtens sowie des Ergänzungsgutachten ist ein rein naturwissenschaftlicher Nachweis in nie gesehener Qualität, der die Schriftfälschung und die Unterschriftsfälschung des Testamentes als wissenschaftlich unbestreitbares Faktum nachweist und damit weit über die teilweisen subjektiven Schrift-Interpretationen reiner Schriftsachverständiger hinaus geht.
Landesgericht Salzburg - Wiederaufnahmsverfahren zur Richtigstellung des unstrittig falschen Urteiles aus 3 Cg 171/02g mit dem zu Unrecht das gefälschte Testament als echt und gültig festgelegt wurde.
Nach Vorliegen der neuen – rein naturwissenschaftlichen – Beweise der Fälschung der Testamentsschrift – und insbesonders der Testaments-Unterschrift – durch die Übergutachten des Gerichtssachverständigen Prof. Dr. Nyman, die keinerlei manipulativen Interpretation zu Gunsten der Täter mehr offen lassen, wurde die Wiederaufnahme und Richtigstellung des unstrittig falschen Urteiles zur Sanktionierung der nachgewiesenen Testamentsfälschung eingebracht.
In Anbetracht dieser eindeutigen Beweislage wurde die Fälschung des Testamentes nicht einmal mehr ausdrücklich bestritten.
Die Klagebeantwortung stützt sich einzig auf ein rein formaljuristisches Argument.
zit.: Klagebeantwortung 13 Cg 10/15y Landesgericht Salzburg:
Dem ist zu erwidern, dass nach herrschender Rechtsprechung weder die (hier wenn auch nicht ausdrücklich so bezeichnet aber doch sinngemäß darauf abzielend behauptete) Unrichtigkeit eines im Vorprozess erstatteten Gutachtens, noch der Umstand, das später ein anderer Gutachter ein abweichendes Gutachten erstattet hat, die Voraussetzungen für einen Wiederaufnahmsgrund ISd § 530 Abs 1 Z 7 ZPO zu erfüllen vermögen (vgl etwa 9 Ob 299/00m; RIS-Justiz RS0044555). Die von der Rechtsprechung anerkannte Ausnahme von diesem Grundsatz, die dann gilt, wenn der im Hauptverfahren vernommene Sachverständige eine behauptete Zwischenerhebung in Wahrheit nicht durchgeführt hat oder dass das jüngere Gutachten auf einer neuen wissenschaftlichen Methode beruht, die zum Zeitpunkt der Begutachtung im Hauptverfahren noch nicht bekannt war (vgl Fasching/Konecny ZP02 § 530 ZPO Rz 17 4ff; siehe weiters 9 Ob 299/00m mwN). Die Berufung auf neue Untersuchungsmethoden setzt hiebei voraus, dass diese im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens noch unbekannt gewesen sind (RS0044555 .T6.).
Die Beklagte bestreitet daher, dass es sich bei der von Prof. Dr. Nyman verwendeten Untersuchungsmethodik um eine neue wissenschaftliche Erkenntnismethode handelt.
Gutachtensauftrag an den Schriftsachverständigen Christian Farthofer
Dient die im Gutachten Dr. Gotschy (ON 33) als Neuerung dargestellte, nach 1999 – also nach der Gutachtenserstattung durch den Sachverständigen Dietrich Rettenbacher im hg. Verfahren 3 Cg 171/02g (vormals 2 Cg 237/96v) – neu
entwickelte digitale Form der Mikro- und Makrofotografie samt der zugehörigen BILDBEARBEITUNGSSOFTWARE dem Erkenntnisgewinn eines Schriftsachverständigen bei Beurteilung der Frage, ob es sich um die Fälschung eines handschriftlichen
Dokuments handelt, oder dient diese Neuerung lediglich der besseren Dokumentation der Erkenntnisse, die der Sachverständige durch die Methoden der Mikroskopie gewinnt.
Gutachten des Schriftsachverständigen Christian Farthofer
zit.: Gutachten SV Farthofer
Die nach 1999 neu entwickelten digitalen Formen der Mikro- und Makrofotografie samt zugehöriger Bildbearbeitungssoftware dienen lediglich der besseren Dokumentation von erhobenen bzw. festgestellten Befunden, die der Sachverständige durch
die Methoden der Mikroskopie gewinnt und NICHT DEM ERKENNTNISGEWINN bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um die Fälschung eines handschriftlichen Dokuments handelt.
In der Erörterung seines Gutachtens führte der SV Farthofer aus:
1. „die technische Entwicklung in der Mikroskopie hat in den letzten zwanzig Jahren keinerlei wissenschaftliche Neuerungen erfahren und
2. die neuen Methoden der digitalen Bildbearbeitung und Analyse für einen Schriftsachverständigen keinen Erkenntnisgewinn ermöglichen.”
Eingestehen musste der Schriftsachverständige Farthofer, dass er keinerlei Ausbildung und Kenntnisse in die neuen technischen Möglichkeiten computergestützter digitaler Bildbearbeitung hat.
Gemäß den wahrheitswidrigen Ausführungen des SV Farthofer wäre die beschleunigten technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen der letzten zwanzig Jahre – die in allen Fachgebieten unbestritten sind – am Fachbereich der forensischen Schriftgutachten und der Mikroskopie als einzige Ausnahme spurlos vorübergegangen.
Analyse der Untersuchungsmethoden und des tatsächlichen Erkenntnisgewinnes aufgrund er neuen Methoden digitaler Bildbearbeitung
Landesgericht Salzburg - Beweismittelunterdrückung zur Vereitelung jeder neuen Wiederaufnahmsklage
Das unbefangene – und in seiner Richtigkeit mehrfach gerichtlich bestätigte – erste Gerichtsgutachten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien durch den Schriftsachverständigen NICPONSKY hat die Fälschungsmerkmale der Testamentsschrift durch vergleichende Untersuchungen mit der jedenfalls echten Vergleichsschrift V1 (Bezeichnung lt. Straflandesgericht Wien) getroffen. Diese echte Vergleichshandschrift V1 war daher in allen Folgeverfahren von zentraler Bedeutung und Beweiskraft.
Um jede weitere Wiederaufnahmsklage – mit noch neueren wissenschaftlichen Methoden – zur Berichtigung des vorsätzlich falschen Urteiles zur angeblichen Echtheit des gefälschten Testamentes durch das Landesgericht Salzburg zu verhindern, ist zuletzt diese zentrales Beweismittel am Landesgericht Salzburg aus den Gerichtsakten verschwunden und wird auf Dauer unterdrückt.
Beweis: Untersuchungsbericht des Justiz-Ombudsstelle für das Landesgericht Salzburg
Aussergerichtliche Handlungen zur Vertuschung des Mordes an Lydia Wagner und des damit verbundenen Verlassenschaftsbetruges
Finanzielle Schädigung des Opfers zur Vereitelung einer gerichtlichen Aufklärung und Strafverfolgung von Mord und Verlassenschaftsbetrug durch Hirschbäck Mayer-Rieckh Humanic
durch Kündigung und Fälligstellung aller Privat- & Firmenkonten zur Schwächung des Geschädigten
Ein Jahr nach dem Mord an der Erblasserin und der Vorlage des gefälschten Testamentes, sowie der falschen Vermögensverzeichnisse und dem Aufkommen der ersten Beweise für diese Verbrechen, hat
Dr. Michael Mayer-Rieckh – der Bruder von Barbara Hirschbäck – als damaliger Aufsichtsratschef der Steiermärkischen Bank und Sparkassen AG
bei der Geschäftsbank des Geschädigten, der Creditanstalt Bankverein interveniert, um die wirtschaftliche Existenz des Geschädigten zu zerstören und
dadurch die gerichtliche Verfolgung und Aufklärung des Mordes und des Verlassenschaftsbetrug durch Dr. Höfer und seine Schwester Hirschbäck Mayer-Rieckh möglichst zu verhindern.
Ohne jeden Anlaß oder Vorwarnung wurden daraufhin dem geschädigten Sohn und dessen Unternehmen, der Residenz Küchen- & Bad-Möbel GmbH., überfallsartig ALLE privaten und geschäftlichen Bankkonten gesperrt.
Dies mit einem Hinweis auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach die Bank auch ohne besonderen Anlaß alle Geschäftsbeziehungen zu einem Kunden kündigen kann.
Schreiben Creditanstalt zur Auflösung aller Konten gem. allgemeinen Geschäftsbedingungen
Plötzlich waren hohe Bankguthaben und Anzahlungen für Kundenaufträge mit den fällig gestellten Betriebsmittel-Krediten für Provisionen und Gehaltszahlungen gegenverrechnet und keinerlei Gelder mehr zur Verfügung.
Auftragsgemäß wurde durch diese Invention von Dr. Michael Mayer Rieckh zugunsten der Täter die Zahlungsunfähigkeit des betrogenen Alleinerben herbeigeführt,
der bis dahin als erfolgreicher Unternehmer die österreichweite Residenz Küchen- & Bad-Möbel GmbH. aufgebaut hat und plötzlich trotz hoher Auftragsstände keine Gehälter und Provisionen mehr auszahlen konnte.
Dadurch ist es den Tätern Ernst Höfer und Barbara Hirschbäck Mayer Rieckh gelungen dem Geschädigten die finanzielle Möglichkeiten zur Bezahlung guter Rechtsanwälte, Ermittler und Sachverständigengutachten zur Verhinderung der Aufklärung ihrer Taten zu nehmen.
Der zur Strafvereitelung betrügerisch herbeigeführte Unternehmenskonkurs der Residenz Küchen- & Bad-Möbel GmbH., sowie der zusätzliche Verlust des Wohn- und Büro-Hauses des Geschädigten in Baden, Mozartstrasse, sowie im Industriezentrum NÖ-Süd, waren der – von den Tätern und dem unterstützenden Dr. Michael Mayer-Rieckh – angestrebte Erfolg zur Verhinderung einer straf- und zivilrechtlichen Verfolgung ihrer Verbrechen.
Bedrohung der Familie des geschädigten Alleinerben
Beweis: Gefahrenmitteilung in einem bewilligten Antrag an das Standesamt Baden
Brandanschlag auf Wohnung des geschädigten Alleinerben
Vor der Eingangstüre zur Übergangswohnung des geschädigten Alleinerben in Wien wurde nach mehreren Drohungen in der Nacht Feuer gelegt.
Bei dem sich entwickelnden Vollbrand der oberen Geschosse dieses Zins-Hauses musste die Bewohner von der Feuerwehr über das Dach gerettet werden.