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Fall: Höfer / Hirschbäck Mayer-Rieckh – ZUSAMMENFASSUNG Akt 3 Cg 171/02g (zuvor 2 Cg 237/96v) Landesgericht Salzburg, Feststellung der Fälschung des Testamentes Lydia Wagner

Fall: Höfer / Hirschbäck Mayer-Rieckh – ZUSAMMENFASSUNG Akt 3 Cg 171/02g  (zuvor 2 Cg 237/96v) Landesgericht Salzburg, Feststellung der Fälschung des Testamentes Lydia Wagner

Gerichtsgutachten: Der gerichtliche Schriftsachverständige des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, Herr Amtsrat Friedrich Nicponsky stellt gutachterlich die eindeutige Testamentsfälschung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit (99%) fest.

 

Obwohl aktenkundig war, dass dieses gefälschte Testament und die gefälschte Vollmacht “Kuppelwieser – Barbara Hischbäck /Mayer Rieckh” unter sehr dubiosen Umständen direkt von der Familie Höfer, Zell am See,
gemeinsam mit einem falschen Vermögensverzeichnis für die Verlassenschaft Lydia Wagner dem Gericht vorgelegt wurde, werden KEINE ERMITTLUNGEN ZUR FESTSTELLUNG DER FÄLSCHER GEFÜHRT!

Nach anwaltlicher Invention der Rechtsvertreter von Barbara Hirschbäck bzw. Mayer Rieckh Humanic wird das Strafverfahren ohne weitere Ermittlungen rasch eingestellt.

Einstellung des Strafverfahrens – ohne Ermittlungen – nach der gerichtsgutacherlichen Feststellung einer Testamentsfälschung mit 99% Sicherheit

Landesgericht Salzburg - Richter Dr. Schmidbauer, Dr. Schütz

Fall: Höfer / Hirschbäck Mayer-Rieckh – ZUSAMMENFASSUNG Akt 3 Cg 171/02g  (zuvor 2 Cg 237/96v) Landesgericht Salzburg, Feststellung der Fälschung des Testamentes Lydia Wagner

ON 1: Klage 2 Cg 237/96 v des LG Salzburg

ON 13: BG Zell Aktenanforderung RA Schuberth für Hirschbäck/Mayer-Rieckh

Eingang Strafakt aus Wien am LG Salzburg bei Dr. Schmidbauer  lt. ON 62 von Untersuchungsrichterin Dr. Kail Wien

ON 19: Verhandlung Protokoll

Zeugenaussage der Mutter des Hauptverdächtigen – Elisabeth Höfer:
Testament angeblich persönlich direkt von Erblasserin erhalten
(= unmöglich, da – gemäß Gerichtsgutachten des Straflandesgerichtes Wien SV Nicponsky – dieses angebliche “Testament” NICHT von der Erblasserin geschrieben wurde)
= logisch zwingender Beweis: Ursprung des gefälschten Testamentes ist Höfer, kein unbekannter Dritter !

Eingabe an StA-Wien zur Anklage-Erhebung gegen lt. ON 19 zweifelsfrei nachgewiesene Testamentsfälscher Höfer
vollständige Beweisführung zur Testamentsfälschung durch Höfer erbracht !

Danach Aktenübersendung an anfordernde Staatsanwaltschaft Wien auf Dauer durch befangenen Richter Dr. Schmidbauer, LG Salzburg  zu Gunsten der Testamentsfälscher blockiert.

ON 22: Schriftsatz Kläger: Vorlage des Gerichtsgutachtens des LG Strafsachen Wien und aller Eingaben des Klägers an Straflandesgericht

Gutachten und alle bis dahin eingebrachten Schriftsätze an LG für Strafsachen Wien
ausdrücklich als Beweismittel zum Zivilverfahren am LG Salzburg eingebracht.

ON 24: Anwaltswechsel klagende Partei zu RA Dr. Sedlazeck

als Beilage: Schreiben RA Berger an RAK vom 10.6.1998 mit detaillierter Verdachtsliste gg. Fam. Höfer
lt. interner Information des Klägers an RA Dr. Berger vom 7.6.1998.
dh. Richter Dr. Schmidbauer und SV Rettenbacher kannten kriminellen Hintergrund Höfer

ON 26: Verhandlung Protokoll 

Urkundenvorlage:
./A: Schreiben Höfer 20.5.1994: “Testament” angeblich in Kopie direkt von Erblasserin erhalten (= unmöglich)
./B: Bericht Sicherheitsbüro Wien 13.10.1997: Polizeieinsatz wg. spanischer Alibi-Testamentserbin
./C AV Sicherheitsbüro Dr. Scherz: Auftrag U- Richterin zur Einvernahme der spanischer Alibi-Testamentserbin wg. gefälschtem Testament
./D Polizeibericht Flucht der spanischer Alibi-Testamentserbin aus Österreich 14.10.1997
./E Einstellungsanzeige verleumderische Anzeige Höfer zur Separation des geplanten Betrugsopfers von schützender eigener Familie
./F Gerichts-Gutachten LG Strafsachen Wien durch SV Nicponsky vom 13.7.1997: Gutachtensergebnis – mit 99% Sicherheit GEFÄLSCHT !

KV-Vorbringen zum Beweis der Testamentsfälschung:

1.   falsche Anschrift der spanischen Alibi-Testamentserbin

Beweis:
./H Schreiben 28.1.1989;
./I Erblasserin Notiz der Erblasserin mit Kenntnis richtiger Tel.Nre. = richtige Adresse
./J drei Brief-Kuverts mit richtiger Adresse Fuentefria,
daher neue, richtige Adresse war der Erblasserin nachweislich bekannt

2.  falsche Bezeichnung einer erbl. Liegenschaft im “Testaments”-Text “EZ 809″  statt richtig “EZ 882”:

Die Erblasserin selbst hat 20 Jahre hindurch immer die richtige EZ 882 verwendet
Beweis:
./K:  3 Urkunden der Erblasserin zum Beweis der Verwendung der richtigen EZ 882 durch die Erblasserin selbst

ON 27: Schriftsatz der beklagten Partei und Vorlage (gefälschter) Vergleichshandschriften für Schrift-SV Rettenbacher 

ad falsche Adresse im “Testament” aus 1991:
Übersiedlung der span. alibi-Testamentserbin an neue Adresse bereits 1989 – also 2  Jahre  VOR angeblicher  Testamentserrichtung!
Erblasserin war die richtige neue Adresse aktenkundig seit 1989 bekannt.
In einem echten Testament hätte die Erblasserin daher niemals diese – ihr bekannt nicht mehr gültige – Adresse angeführt.

Vorlage:
3 als “Originalbriefe” bezeichnete Urkunden für Gutachtenserstellung durch SV (in GA: V11, V12,V13,V14,V15, V16)
= erkennbare Fälschungen dieser Vergleichsschriften – mit gleicher Fälschungsmethode wie “Testaments”-Schrift
abgestimmt auf die vom Wiener Gerichtssachverständigen Nicponsky aufgezeigten klaren Fälschungsmerkmale der “Testamentsschrift”

ON 29: Schreiben Mutter des Hauptverdächtigen Höfer an Richter Dr. Schmidbauer  

Höfer legt Dr. Schmidbauer Schreiben des Klägers vom 15.9.1998 zum gemeinschaftlichen Verkauf der
Liegenschaften EZ 252 Zell am See vor.

Alle Angaben Höfer zu diesem 50:50 Liegenschaftsverkauf EZ 252 Zell am See mit der Erblasserin sind nachweislich unwahr.

Tatsächliche Verkehrswert wird durch anschliessende Belastungen im Grundbuch bewiesen, wonach Banken den Verkehrswert in Höhe von mehreren Millionen als Besicherung akzeptiert haben.
Richter Schmidbauer hat Parteien nicht über diesen Kontakt zu Zeugin Höfer informiert und Unterlagen nicht weitergegeben
= Befangenheitsgrund gem. ZPO bezüglich Richter Dr. Schmidbauer lt. RA Dr. Sedlazeck


ON 27 StA Wien Eingabe Fälschung Schriftproben   

Nachdem die von den Beklagten vorgelegten Schriftproben deutlich als Fälschungen
erkennbar waren, wurde dieser Umstand am 28.8.1998 in einer Eingabe an die StA Wien
bekannt gegeben und echte Originalschriften aus dem gleichen Zeitraum direkt der StA
Wien im Original übergeben.


ON 28: Bekanntgabe, Beweisantrag

Beweis Spenden-Teil Betrug Höfer:
Bestätigung Pater Kuppelwieser, dass er die von Höfer angeblich an ihn weitergeleitete Spende der Lydia Wagner über ATS 50.000.— nicht wie
behauptet erhalten hat.

nachweislich falsche Behauptung zu angeblich persönlicher “Testaments”-Übergabe: 

Behauptung: Erblasserin hat am 10.6.1993 Testament, direkt und persönlich an Höfer übergeben.
zit:
“mit der Bitte es sicher aufzubewahren und   im   Falle
ihres   Ablebens dem vom  Gericht  zu  bestellenden
Gerichtskommissär zu übergeben.”

Gegenbeweis:
Die Erblasserin war in diesem Zeitraum genau am 10.6.1993   lt.  ärztlichem Bericht des  Krankenhauses Zell am See –
wo die Erblasserin wegen Metastasen u.a. bereits im Gehirn stationär aufgenommen war –
aktenkundig im Koma und NICHT kommunikationsfähig !!!!.

ON 30: zur Festlegung auf das vom Richter vorbestimmte Gutachtensergebnis erhält der  SV Rettenbacher zunächst ausgeräumten Zivilakt 2 Cg mit Kopien, keine Schriften im Original die zwingend Grundlage jeder objektiven Schriftprüfung sind

SV Rettenbacher erhält von Dr. Schmidbauer nur Akt 2 Cg 237/96v mit forensisch unverwertbaren Kopien – nicht aber den bei Dr. Schmidbauer befindlichen Wiener Strafakt mit den Original-Vergleichshandschriften
Beweis:  SV Rettenbacher fordert ausdrücklich Originale von Testament und der Vergleichsschrift des GA Nicponsky an !

ON 31: Anträge, Urkundenvorlage der klagenden Partei

Beilagen:
./L: 3 Orginalschriftproben 1991-1993 für SV Rettenbacher – in Kopie, da Originale im Strafakt
Antrag auf Beischaffung der originale der Vergleichshandschriften aus Vorlage ./L aus Akt Straflandesgericht Wien.
./M: Handelsregister Auszug “Viajes Velimar S.A.” Barcelona : zum Beweis, dass Insolvenz und Überschuldung der spanischen Alibi-Testamentserbin erst im Jahr 1992 eingetreten ist und bei angeblicher Testamentserrichtung 1991 daher nicht absehbar war..

Testamentstext 1991 bezieht sich also auf eine erst nach dem angeblichen Errichtungszeitpunkt absehbare Situation:
Textierung: “sollte Fuentefria Erbe nicht antreten können oder wollen, Ersatzerbe Höfer”
= Beweis Testamentstext kann erst nach 1992 verfasst worden sein !

Vorbringen gefälschte Legatsvollmacht “Kuppelwieser alias Hirschbäck” – Bevollmächtigungskonstruktion:

./N Vollmachtsvorlage Hirschbäck-Kuppelwieser durch Höfer 7.3.1994
./O Vollmacht “Hirschbäck-Kuppelwieser” 20.11.1989
./P Bestätigung Südafrikanische Botschaft: Stempel auf Vollmacht und Text falsch.

Vorbringen: Erblasserin hat immer richtige EZ 882 für Liegenschaft Waldhausen verwendet:

./R: Aufstellung Vermögenssteuer 1.1.1989 mit richtiger EZ 882, It. Handschriftvermerk
von Erblasserin verfaßt und Beweis, dass richtige EZ verwendet.

ON 32: Mitteilung und Antrag  der klagenden Partei

Bekanntgabe: vorgelegte Vergleichsschriften der Beklagten aus ON 27 sind gefälscht und widersprechen im Schriftbild stark den echten
Originalschriften, Antrag: auch Begutachtung auf Fälschung der Vergleichsschriften

 

ON 34: Druck auf SV Rettenbacher durch RÜCKFORDERUNG des Gerichtsakt durch Richter  Dr. Schmidbauer

Akt 2 Cg 237/96 zur GA Erstellung seit 21.9.1998 bei SV-jedoch OHNE ORIGINAL
TESTAMENT UND OHNE ECHTE VERGLEICHSSCHRIFT AUS GA DES SV
NICPONSKY. Auch Strafsakt 27d Vr mit anderen Schriftproben nicht an SV übergeben.
Dh. SV Rettenbacher hatte noch keinerlei Originale gesehen, bevor er Gutachten ON 35
abgab.                       Rückforderung der Akten ohne GA kann nur Zwang zur ungeprüften,
schriftlichen Festlegung – wie in ON 35 erfolgt – bedeuten. GA fürchtete ohne Festlegung in
ON 35 nachweislich um zumindest S 40.000- Honorar.

ON 35: Vorgutachten SV Rettenbacher – ohne Original-Schriften

Feststellung Vorgutachten ohne jedes Original: Testament echt, unmöglich da It. SV
Nicponsky Fälschung nur am Original unter Mikroskop erkennbar, = Befangenheit SV.
Dieses GA den Parteien nicht It. ZPO Parteien zugestellt = It. RA Sedlazeck Befangenheit
Dr. Schmidbauer, Wozu schreibt SV Rettenbacher überhaupt so ein Vorgutachten, noch
bevor alle Urkunden vorgelegt werden konnten ?? Warum werden ihm alle Akten wieder
weggenommen, sobald er die Originale und echten Handschriften gesehen hat und das
Gutachten unterbrochen ??

ON 36: Anforderung Dr. Schmidbauer – Testament im Original noch in Wien

Erst nachdem sich der Gerichtssachverständige Rettenbacher mit seinem Vorgutachten ON 35 – ohne  das Original Testament und die
Vergleichsschriften je gesehen zu haben –  festlegt hat – fordert Dr. Schmidbauer Testament im Original an.  Der
gewünschte Ausgang des GA wurde fixiert, bevor irgendwelche Originale an SV
Rettenbacher übergeben wurden.

ON 37: Beweisantrag, Urkundenvorlage RA. Dr. Sedlazeck

bereits als Fälschung angezeigter und bestrittener Vergleichsbrief der Erblasserin 19.3.1993
(V12) als Fälschung bewiesen, da die im Brief angesprochene Handverletzung   It.
Krankenhausrechnung gar NICHT DIE SCHREIBHAND betraf =   neuer Fehler der
Fälscher.     Beweis: Rechnung KH Mittersill: Ruptur der LINKEN Daumens vorgelegt
Antrag Ing. Nehringn StA Wien: Originale nach Slbg.
AV Dr. Schmidbauer: Testament, wird morgen übermittelt, BG Donaustadt

Schreiben KV RA Dr. Sedlazeck.: UR Dr. Kail:Bitte Origale V18, V19, V20 nach Salzburg

Schreiben KV RA Dr. Sedlazeck vom 9.12.1998:

1.   Tel. mit U-Richterin Dr. Kail, Wien :
Bestätigung: Originale der echten Schriftproben (It. SV: V18, V19, V20) wurden von der Abt. 27 LG Strafsachen Wien bereits direkt an Richter Dr. Schmidbauer gesandt.

2.  Richter Dr. Schmidbauer hat alle Eingaben des Klägers für die Gutachtenserstellung
NICHT AN DEN SV WEITERGEGEBEN !!

Dies betrifft:
ON31, ON32 und ON37 !

3.  Richter Dr. Schmidbauer teilt RA Dr. Sedlazeck mit, daß zit:
“der Richter den SV Rettenbacher angewiesen habe, mit der Gutachtenserstellung 
– NOCH – NICHT ZU BEGINNEN”!!!

Richter Dr. Schmidbauer täuscht dadurch nachweislich KV RA Dr. Sedlazeck,

1.) indem er diesen vorsätzlich falsch informiert

2) indem er Gutachten ON 35 vom 10.11.1998 nicht übergibt und nicht informiert
3.) indem er behauptet, er habe SV angewiesen mit GA-Erstellung noch nicht zu beginnen
(in ON 42: bestellt Dr. Schmidbauer nur mehr Fertigstellung !! des Gutachtens lt. ON 35 !!)

Eingang Schriftproben It. UR Dr. Kail in Sbg
It. Bericht von UR Dr. Kail an RA Dr. Sedlazeck wurden alle danach verschwundenen
echten Schriftproben im Original direkt an Herrn Dr. Schmidbauer geschickt, (-siehe Schreiben Dr. Sedlazeck vom 9.12.1998)   Betrifft It. SV: V18 = aus 1990, V19 = aus 1993, V20 = aus 1991

ON 42: Akt wieder an SV Rettenbacher mit ausdrücklichem Hinweis auf Vorgutachten ON 35

Akt an SV mit Hinweis auf ON 35 = Vorgutachten, ohne Originale,
am 1.6.1999 erstmals Übersendung des Original-‘Testamentes” an SV
FERTIGSTELLUNG des GA (ON 35 -ohne Originale) verlangt

ON 45: Gutachten Rettenbacher

ON 45: Bestimmung SV Gebühren: 33.770.– an Rettenbacher

ON 51: Vfg Dr. Schmidbauer: Strafakt wird NICHT retourniert

Vfg: Antwort an das LG für Strafsachen Wien, Akt kann derzeit nicht retourniert werden =
Beweis Aktenanforderung durch LG für Strafsachen Wien zur Wiederaufnahme gg. Höfer

ON 55: Antrag Ablehnung SV Rettenbacher wg. Mängel und Befangenheit, Antrag neues Gutachten

Kontaktaufnahme SV-Höfer, verschwunden Originalurkunden, Überschreitung GA-Auftrag
zugunsten Höfer, falsche Schreibmaschine verglichen, Antrag SV-Abbestellung, grundlos
unterstellte Echtheit strittiger Schriftproben, Widersprüche mit GA des LG Strafsachen
Wien, Antrag Bilddateien für Fragenkatalog
vorgelegte Bescheinigungsmittel:

Privatbrief an Höfer wg. betr.  Liegenschaftsverkauf vom 15.9.1998
Antrag an StA Wien vom 26.11.1998 (falsch – richtigstellen)
Schriftprobe Schreibmaschine Dr. Höfer jun. für falsche Vollmacht Hirschbäck Schreiben
Dr. Sedlazeck 9.12.1998 (AV Tel. U Richterin Dr. Kail: Originale an Dr. Schmidbauer gesandt
– im Akt aber nicht erwähnt

ON 57: Brief an Dr. Schmidbauer, Fälschungen

Vorlage Bestätigung Kuppelwieser 29.8.1999: kein Legat erhalten,
kennt angeblichen Vollmachtnehmer Hirschbäck, Dr. Schuberth nicht, Betrug,
Vollmacht “Kuppelwieser-Hirschbäck” gefälscht.

Indizienkette: Warum legt Höfer diese gefälschte Vollmacht zugunsten Fr. Hirschbäck selbst zu
den Gerichtsakten und gibt sie nicht an Fr. Hirschbäck
= klare interne Erpressung gegen Humanic Mayer-Rieckh Hirschbäck
= Indizienbeweis der Testamentsfälschung


auf ON 57: VfgDr. Schmidbauer: Akt + Strafakt vorlegen

ON 62: Anforderung UR Dr. Kail 2 Cg 237/96 + 27d Vr-Akt

neuerliche Aktenanforderung 2 Cg 237/96,
Akt 27d Vr 8264/96 seit 20.1.1998 in Slbg. !!!


ON 59: Äußerung des SV Rettenbacherdzum Ablehnungsantrag zu Ablehnung:

  1. Kontaktaufnahme Höfer direkt zu Dr. Schmidbauer, nicht zu ihm (= Befangenheitsgrund
    Dr.  Schmidbauer – da übergebene Unterlagen nicht an Parteien geleitet – lt. Dr. Sedlazeck)

  2. Originale sind tatsächlich verschwunden: Cg-Akt und Strafakt von SV durchsucht

  3. GA Überschreitung von Dr. Schmidbauer angeordnet

Übergabe Bilddateien zur Überprüfung wird abgelehnt – technische Begründung falsch.


ON : Erklärung KV zu ON 59 : Befangenheit SV Rettenbacher.

Feststellung: alle echten Originalhandschriften sind beim SV verschwunden !!!,

Ablehnung wg. Vorgutachten 10.11.1998 – ohne Testament im Original je gesehen zu
haben und It. SV des LG Strafsachen Fälschung nur unter Mikroskop sichtbar.

Echtheit Schriftproben Höfer ungefragt und ungeprüft unterstellt,

Mangel Befund: Gutachten verwendet Vergleiche von 87 % strittiger bzw. gefälschter Schriften untereinander,

Antrag Überprüfung korrekte Schreibmaschinen Vergleichsschrift Höfer für falsche Vollmacht Kuppelwieser – Hirschbäck,
gefälschte Legatsvollmacht Kuppelwieser wurde mit Schreibmaschine Höfer geschrieben !

Beweis Testament Durchlichtfälschung: zwei identische Schriftzüge “Zell am See” im Testamentstext,

Fälschungsmerkmal: unterschiedlicher Bindungsgrad der Schrift:  77% lange Bindung bei echter Handschrift, nur 1% bei  strittigem, gefälschten Testament

eigene Akteneinsicht des Klägers am BG Zell in Akt des LG Salzburg: Feststellung, dass verdächtige Aktenteile von LG Sbg. aussortiert und in angeblich vollständiger Aktenkopie NICHT enthalten waren:

Obwohl eine komplette Aktenkopie angefordert und verrechnet wurde,
fehlten gezielt ausgesuchte Aktenteile, aus denen die Manipulation des Gutachtens des Schriftsachverständigen Rettenbacher durch das Landesgericht Salzburg offenkundig wurden.
Die Auswahl dieser unterdrückten Aktenteile gibt genaue Aufschlüsse über die Gutachtensmanipulation durch Richter Dr. Schmidbauer zum Schutz der Testamentsfälscher.

Folgende ONs wurden vom Landesgericht Salzburg aus dem Gerichtsakt entfernt: ON 34, 36, 40, 41, 42, 47, 50, 58

ON 69: Stellungnahme zu Erklärungen des SV Rettenbacher, Anzeige neuer Mängel im Gutachten SV Rettenbacher, RA Dr. Gietzinger

ON 72: Stellungnahme zu Motiv Höfer für Testamentsfälschung und Beweis Fälschung Vergleichsschrift V 17

Nachweis einer von Höfer gefälschten Zahlungsbestätigung über S 250.000.–

Nachweis einer weiteren Unterschriftsfälschung durch Elisabeth Höfer

keines dieser bekannt gegebenen Sachverhalte über Offizialdelikte wollte die Justiz untersuchen

ON 93: Tagsatzung Protokoll: Erörterung Gutachten durch SV Rettenbacher

SV Rettenbacher gibt zu Echtheit der Vergleichsschriften ohne Rückfrage oder eigene Prüfung einfach angenommen und seine Gutachten zugrunde gelegt zu haben. (= gesetzwidrig)

Ablehnung Richter Dr. Schmidbauer wegen Befangenheit, RA Dr. Spielbüchler

wegen eingestandener Beratung der Beschuldigten Höfer in der aktuellen Streitsache

Ablehnung Richter Dr. Schmidbauer wegen Befangenheit, RA Dr. Gietzinger

wegen Vereitelung der Strafverfolgung gegen B. Hirschbäck / Mayer-Rieckh und Höfer

Schreiben Justizministerium – Dr. Pürstl wegen verhindertem Strafverfahren gegen Höfer – Hirschbäck / Mayer-Rieckh:

Wiederaufnahme Strafverfahren gg. Höfer / Hirschbäck – Mayer-Rieckh nur wegen Aktenblockade durch LG Salzburg nicht möglich

Aufstellung durch Untersuchungsrichterin Dr. Kail über 9 Aktenanforderungen, die vom LG Salzburg ignoriert wurden

ON 115: Ablehnung Richter Dr. Schmidbauer wegen Befangenheit

wegen einseitiger Manipulation des Gerichtsaktes durch den Richter Dr. Schmidbauer und

wegen persönlicher Angriffe des Richters auf die Grundrechte des Klägers und dessen Gattin

ON 126: Ablehnung SV Rettenbacher wegen Befangenheit und massiver Gutachtensmängel

>> Detailanalyse zu Fehlern im Gutachten des SV Rettenbacher

ON 136: Urkundenvorlage Schlussbericht Krankenhaus Zell am See

Die vorgelegten Krankenhausberichte beweisen, dass die Schutzbehauptung der Beschuldigten Höfer jedenfalls falsch sind, die behauptete das gefälschte Testament von der angeblichen Erblasserin persönlich erhalten zu haben. Zum angegebenen Zeitpunkt lag die angebliche Erblasserin im Koma und war nachweislich nicht kommunikationsfähig.

ON 137: Aktenvermerk zu monatelangem Verschwinden des gesamten Gerichtsaktes

ON 178: Bestellung des Sachverständigen Prof. Dr. Werner Sobotka auch zum gerichtlichen Schriftsachverständigen des LG Salzburg 

ON 179: Stellungnahmen zu unrichtigen Darstellungen in Beschluss ON 178

ON 183: Protokoll der Tagsatzung vom 15.10.2007

neuer Verhandlungsrichter nach Abberufung Dr. Schmidbauer wegen Befangenheit durch Oberlandesgericht Linz

Verhandlungsrichter Dr. Schütz verhindert durch falsche Behauptungen eine sachliche Erörterung des Gutachtens des SV Prof. Dr. Sobotka

ON 198: Replik zu Vorbringen und neuen Urkundenerklärungen der Beklagten

ON 216: Vorlage rechtskräftiges Urteil BG Wr. Neustadt über dortige präjudizielle gerichtliche Feststellung der Unechtheit des Testamentes  

ON 219: falsches Urteil des LG Salzburg –

offen manipuliertes Auftragsgutachten SV Rettenbacher wäre demnach richtig, wonach Testament nicht gefälscht sein soll
vier (!) Sachverständigengutachten, die Fälschung zweifelsfrei bestätigen, werden mit nachweislich unwahren Schutzbehauptungen verworfen ,

Begründet u.a. mit nachweislichen vom Richter falsch wiedergegeben Besprechung mit Sachverständigen Prof. Dr. Sobotka
trotz nachträglicher Distanzierung des SV Rettenbacher von eigenen Entlastungsgutachten und weiteren zweifelsfreien Fälschungsbeweisen wird
Wiederaufnahme zur Richtigstellung des eingestanden falschen Urteiles verweigert.

ON 220: Rekurs gegen Abweisung des Enthebungsantrages wegen Befangenheit des SV Rettenbacher

ON 221: Berufung

Beilagen:

./P: Bestätigung Urkundenfälschung einer Legatsvollmacht in Zusammenhang mit gefälschtem Testament zugunsten von Hirschbäck Mayer-Rieckh durch Südafrikanische Botschaft

./T: Anfrage an Höfer wg. Teil des unterschlagenen Immobilienvermögens der Erblasserin

./V: Antrag Staatsanwaltschaft Wien, Wiederaufnahme Strafverfahrten

./W: Vergleichsschriften – Beweis gefälschte Vollmacht Hirschbäck wurde mit Schreibmaschine des Dr. Ernst Höfer geschrieben

./X: von E. Höfer gefälschte Quittung über ATS 250.000.–

./Y: Fotomappe. Dokumentation Fälschungsmerkmale der Testamentsschrift

./Z: Statistischen Auswertung: massive Unterschiede im Bindungsgrad des gefälschten Testamentes zu echten Vergleichsschriften

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