ON 30 Gutachtensanforderung an SV Rettenbacher – unter Zurückhaltung des gefälschten Testamentes und der echten Vergleichshandschriften im objektiv überprüfbaren Original

Anmerkung:

Der Gerichtssachverständige des Landesgerichtes für Strafsachen Wien hat in seinem Gutachten ausgeführt,
dass die Fälschungsmerkmale dieser Handschrift erst unter dem Stereo-Mikroskop sichtbar werden.

Eine Echtheitsprüfung von Handschriften nur unter Verwendung von Kopien ist absolut NICHT  möglich.

Der von Schriftsachverständigen extrem selten angeführte Wahrscheinlichkeitgrad “mit SEHR hoher Wahrscheinlichkeit entspricht einem Grad an Sicherheit von 99% !!

Die Forderung  nur anhand von Kopien, die von vorhergehenden Schriftsachverständigen unter dem Mikroskop mit 99% Sicherheit festgestellte Fälschung mit den gleich hohen Wahrscheinlichkeitsgrad zu widerlegen, ist  Beweis für ein von den Fälschern bestelltes und von Richter Dr. Schmidbauer im Auftrag der Fälscher bei SV Rettenbacher beauftragtes Wunschgutachten – ohne jeden Bezug zur Realität.

Um das entlastende Gutachtensergebnis jedenfalls sicherstellen zu können, hat Richter Dr. Schmidbauer dem Sachverständigen Rettenbacher demnach das eindeutig gefälschte Testament und die Vergleichsschriften im Original zurückgehalten.

Um den Druck auf den Gerichtsachverständigen Rettenbacher zur Abgabe eines falschen Gutachtens weiter zu erhöhen hat Riochter Dr. Schmidbauer dem SV lt. Aktenvermerk danach alle Akten wieder abgenommen und erst nach dessen Festlegung auf das  verlangte falsche Gutachtensergebnis zit.: “zur Fertigstellung” des zuvor nie sachlich geprüften Gerichtsgutachten das Original des gefälschten Testamentes übersandt.

Die vom Kläger zur Gutachtenserstattung vorgelegten – stark abweichenden – echten Vergleichsschriften (V18, V19, V20) hat Dr. Schmidbauer dem Sachverständigen Rettenbacher vor Gutachtenserstattung aktenkundig NIE  im Original zu Vergleichsprüfung unter dem Mikroskop überlassen.

Das Ziel des Landesgerichtes Salzburg war daher einzig durch diese Manipulation des Gerichtsgutachtens des SV Rettenbacher die Anklage wegen Mordes und schwerer Betruges gegen befreundete Salzburger Lokalgrößen zu vereiteln.

ON 30 – 3 Cg 171/02 Landesgericht Salzburg –  zit.  SV Rettenbacher:

Da das ORIGINAL – Testament und die ORIGINAL-Vergleichsschrift die dem SV.
NICPONSKY zur GA-Erstellung zur Verfügung stand ( (ON22 AS63) in der Akte NICHT
enthalten ist, ….

Ich danke für den Auftrag und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Dietrich Rettenbacher

 

Nach Rechtskraft der falschen Bestätigung einer Echtheit für dieses gefälschte Testament aufgrund seines von Richter Dr. Schmidbauer zu Gunsten der Täter manipulierten Schriftgutachtens distanziert sich der Schriftsachverständige Rettebnacher selbst von seinem Gutachtensergebnis, wonach diese “Testament” echt sein könnte.

 

ON 30  Gutachtensanforderung an SV Rettenbacher – unter Zurückhaltung des gefälschten Testamentes und der echten Vergleichshandschriften im objektiv überprüfbaren Original
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