ON 45 – unrichtiges Schriftgutachten des LG Salzburg durch Schriftsachverständigen Rettenbacher
Anmerkung:
Der Gerichtssachverständige des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, Herr Amtsrat F. NICPONSKY, hat in seinem Schriftgutachten unter dem Stereo-Mikroskop die Fälschung der Testamentsschrift – anhand von deutlich erkennbaren Ausbesserungen, Haltepunkten, Strichverwacklungen und nachweisbaren extrem langsamer Schreibgeschwindigkeit – mit einer extrem hohen Sicherheit von 99% eine eindeutige Nachahmungsfälschung der Handschrift der Erblasserin festgestellt.
Weiters hat er auf den geltenden Stand der Wissenschaft hingewiesen, wonach eine EINZIGE GUTACHTERLICH NICHT ERKLÄRBARE Schriftabweichung ausreicht, um die Echtheit einer Handschrift ausschliessen zu müssen.
Der Salzburger Schriftsachverständige Dietrich Rettenbacher kommt in seinem Schriftgutachten im Widerspruch dazu zu folgendem Ergebnis:
Der Vergleich der von der Erblasserin geschriebenen, vorangeführten Schriftstücke mit dem fraglichen Testament (F 1) ergab ebenfalls eine mehrfache Übereinstimmung der grafischen Grundkomponenten und Einzelmerkmale. ..
Zusammenfassend kann daher ausgesagt werden, dass mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit das fragliche Testament von der Erblasserin Lydia Wagner geschrieben wurde.
Eine mehrfache Übereinstimmung der grafischen Grundkomponenten und Einzelmerkmale ist bei einer Nachahmungsfälschung sicher zu erwarten und lege-artis keinesfalls ein Hinweis auf die Echtheit einer fraglichen Handschrift.
Im Verfahren vor dem LG Salzburg als Beweis vorgelegtes Gutachten des Schriftsachverständigen Dr. Brandner
Darin kommt der gerichtlich zertifizierte und beeidete Schriftsachverständige nach Prüfung des Gutachtens des SV Rettenbacher zu folgendem Gutachtensergebnis:
Für die Feststellung der Identität des Schreibers/der Schreiberin ist NICHT die Anzahl von übereinstimmenden Merkmalen maßgeblich, sondern der Nachweis, dass keine unbegründbaren Abweichungen vorliegen.
Da eine umfassende Prüfung in dieser Hinsicht nicht vorgenommen wurde, zumindest ist eine solche aus dem Gutachten nicht ersichtlich, ist schon die Erhebung der Befunde unzureichend.
Da das Gutachten auf unzureichenden Erhebungen aufbaut, sind sowohl das Ergebnis als auch der Wahrscheinlichkeitsgrad der Aussage wissenschaftlich nicht fundiert.