AMTSPFLICHTEN – VERFEHLUNGEN ERKENNEN UND RICHTIG BEKÄMPFEN
Die Erklärung der Amtspflichten ist angelehnt an die Ausführungen von Prof. Dr. Bernd Rohlfing zur Amtshaftung.
Für detaillierte Informationen haben wir in unserem Wissenspool zwei frei verfügbare Standardwerke für Amtshaftungsfragen von Prof. Dr. Bernd Rohlfing der Universität Göttingen zum Download bereitgestellt.
- Amtshaftung – Drittbezogenheit – Verschulden – Kausalität – Haftungsbeschränkungen – Schaden – Rückgriff
- Amtshaftung – Prozesstypische Aspekte und Fragestellungen
Unsere Schwerpunktsetzung orientiert sich unsere Themenbereichen Familienrecht, Sorgerecht und Psychiatrie.
Da die Rechtsbeugung ein zentrales Thema ist und Richter keine (normalen) Beamten sind, haben wir dafür ein eigenes Kapitel.
Amtspflicht zu rechtmäßigem Verhalten
Eine Amtspflicht ist die Pflicht zu rechtmäßigem, also gesetzmäßigem Verhalten. Dies bedeutet, dass Behörden sich an die Gesetze zu halten haben und gegebenenfalls die Gerichte involvieren müssen, um eine Frage zu klären.
Für Beamte sind höchstrichterliche Rechtsprechung bereits die für sie zuständige OLG bzw. Oberverwaltungsgerichts-Rechtsprechung. Diese ist zu beachten. Sie ist den Gesetzen und deren Auslegung gleich, weil Beamte hier keine eigene Kompetenz haben, den Gesetzeswortlaut auszulegen.
Richter sind nur an das Bundesverfassungsgericht gebunden, weil nur diese Entscheidungen produziert, die Gesetzeskraft haben. Andere Entscheidungen von Bundes- oder Obergerichten sind wegen der richterlichen Unabhängigkeit nicht bindend – solange man gute Argumente hat.
Einfach aus Unkenntnis abweichen ist auch nicht zulässig.
Wie Gesetze zu behandeln sind freilich auch Verordnungen und Dienstanweisungen der Dienstherren.
Amtspflicht, unerlaubte Handlungen zu unterlassen
Ein Unterfall der Amtspflicht zu rechtmäßigem Verhalten ist diejenige, keine unerlaubten Handlungen zu begehen, also deliktische Schädigungen zu vermeiden.
Jede Wahrnehmung hoheitlicher Rechte muss so erfolgen, dass es zu keinen Rechtsgutverletzungen kommen kann. Rohlfing weist zurecht darauf hin, dass dies nichts Besonderes ist, sondern für Beamte dasselbe gilt wie für Dich oder mich. Niemand darf andere verletzen.
Oftmals relevant sind auch Handlungen durch Unterlassen, weil der Staat hier bisweilen Garant für den Schutz des körperlichen Wohlbefindens der ihm Anvertrauen (Heim, Gefängnis, Psychiatrie) ist. Dass dies nicht immer klappt, beweisen zahlreiche Fälle aus der Praxis.
Es geht hier also nicht nur um Körperverletzungshandlungen durch Pfleger, Polizeibeamte oder Heimmitarbeiter, sondern auch das Unterlassen von effektiven Maßnahmen gegen solche Handlungen auch von Mitinsassen/Mitpflegekindern. Wie bei Mobbing auch muss hier durch den Staat effektiver Schutz vor solchen unerlaubten Handlungen erfolgen.
Dasselbe gilt auch für das Dulden von sexuellen Handlungen unter Kindern in Heimen.
Auch kann eine Entfremdung eines Kindes eine solche unerlaubte Handlung darstellen.
Das Unterlassen von Rückführungsbemühungen kann insoweit je nach Einzelfall auch eine solche unerlaubte Handlung darstellen.
Eine weitere unerlaubte Handlung ist eine Entscheidung des Gerichtes ohne einen Verfahrensbeistand zu benennen oder alsbald nachzubenennen.
Die Entfremdung eines Kindes von seinem Kulturkreis (Art. 20 UN Kinderrechtskonvention), also fehlende religiöse-kulturelle Riten oder fehlende Muttersprachkenntnisse, können ebenfalls eine solche unerlaubte Handlung darstellen.
Auch die unzulässige Inobhutnahme durch das Jugendamt nach Familiengerichtsbeschluss oder durch Polizeibeamte ohne Nutzung des Gerichtsvollziehers kann eine unerlaubte Handlung darstellen.
Verbot, rechtswidrige Rechtsakte zu erlassen
Diese Pflicht ist auch der Pflicht zugehörig, sich gesetzmäßig zu verhalten.
Ergänzend zu oben gehören hier nur noch die Aspekte der erlassenen Verordnungen / Satzungen / Gesetze hinzu neben den üblichen Verwaltungsakten / Urteilen / Beschlüssen.
Für unser Spannungsfeld relevant können hier auch Auflagen sein, die Gericht oder Jugendamt aufgeben.
Amtspflicht, zuständigkeitsgemäß zu verhalten
Natürlich muss auch das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde entscheiden. Leider sehen die Gesetze hier durchaus Ausnahmen vor. Danach ist ein Verwaltungsakt nicht alleine deshalb unzulässig, weil eine unzuständige Stelle entscheidet, wenn der Bescheid ansonsten rechtmäßig ist. Auch die Möglichkeit, bei Not kurzfristig zu entscheiden ist hier ein Problem. Oft wird es darauf ankommen, ob versucht wurde, eine rechtmäßige Entscheidung herbeizuführen (Richter anrufen usw.)
Ein häufiges Problem ist, wenn Jugendämter sich weigern, einen Fall an das neu zuständige Jugendamt abzugeben. Argumentiert wird hier oft mit der angeblich nicht dauernden Änderung des Aufenthaltes. Diese Amtspflicht wird sehr häufig verletzt, warum auch immer…
Amtspflicht zur Erforschung des Sachverhalts
Die Pflicht, die viel zu häufig verletzt wird, ist die Amtspflicht zur Erforschung des Sachverhalts:
„Jeder Amtsträger hat die Pflicht, vor einer hoheitlichen Maßnahme, die geeignet ist, andere in ihren Rechten zu beeinträchtigen, den Sachverhalt im Rahmen des Zumutbaren so umfassend zu erforschen, dass die Beurteilungs- und Entscheidungsgrundlage nicht in wesentlichen Punkten zum Nachteil der Betroffenen unvollständig bleibt.“
Eine Verletzung dieser Amtspflicht kann zu Amtshaftungsansprüchen führen.
Für Gutachten gilt, dass die Behörde die Voraussetzungen und Ergebnisse einer Begutachtung in eigener Verantwortung überprüfen beziehungsweise nachvollziehen muss, denn sie darf das Gutachten nicht einfach übernehmen.
Jede Behörde (und auch das Gericht!) hat den Sachverhalt zu prüfen. Und wenn Beweismittel vorliegen (z.B. Gutachten), dann muss das hinterfragt werden. Es reicht nicht aus, zu sagen: Wir haben einen Beweis, das reicht!
Dieser muss einer Prüfung standhalten, eine Prüfung muss stattfinden.
Gericht und Behörde müssen jeweils Gegenbeweise zulassen und rechtzeitig auch der anderen Seite Gehör geben. Es reicht eben nicht aus, eine Seite zu hören. Über diese Entscheidung sollten daher auch die Prozessmaximen der Parteiöffentlichkeit und Beweisunmittelbarkeit im FamFG Verfahren gelten, also dass Zeugen in Anwesenheit der Parteien und nicht nur heimlich vom Richter/Gutachter anzurufen sind und Beweiserhebungen direkt durch das Gericht erfolgen müssen, nicht vom Hörensagen, in der mündlichen Anhörung/Verhandlung.
In Beinahe allen Gutachten wird hiergegen verstoßen, weil die Gutachter Zeugen anrufen und Beweise sammeln und bewerten. Diesen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit lassen viele Richter zu. Die Amtspflicht zur Sachverhaltsermittlung wird hierdurch aber auch verletzt.
Die Gegenauffassung denkt, dass ja die Beweiserhebung durch das Gericht angeordnet ist. Dies überzeugt aber nicht, weil die Teilnahme am Verfahren, die aus dem Rechtsstaatsprinzip rührt, hierüber zu stellen ist.
Diese Amtspflicht bedingt also eine sorgfältige Prüfung und eine Heranziehung von zur Verfügung stehenden Mitteln wie Amtshilfe, Gutachten, Zeugen usw.
Liegen Hinweise für Lügen und Unrichtigkeiten vor, dürfen diese nicht einfach so verwandt werden, sondern sind aufzuklären.
Amtspflicht zu verhältnismäßigem Verhalten
Diese Amtspflicht besagt, dass nicht mit Kanonen auf Spatzen zu schiessen ist. Danach ist verhältnismäßig, wenn eine Maßnahme, die in Grundrechte eingreift, einen legitimen öffentlichen Zweck verfolgt und überdies geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn („angemessen”) ist.
Angemessen ist eine Maßnahme nur dann, wenn die Nachteile, die mit der Maßnahme verbunden sind, nicht völlig außer Verhältnis zu den Vorteilen Stehen, die sie bewirkt. Die Behörde, vorallem also das Jugendamt/Betreuungsbehörde muss also die Grundrechte abwägen.
Klassischer Fehler bei allen Entscheidungen aus dem Sorgerechtsbereich ist hier die Nichtabwägung der negativen Auswirkungen der Entziehung der elterlichen Sorge/Herausnahme aus der Familie mit den behaupteten oder tatsächlichen Vorteilen der Maßnahme.
In der Regel ist das Mittel zu nehmen, das am wenigsten eingreift in die Rechte, nicht das, das für die Behörde am bequemsten ist.
Amtspflicht zu fehlerfreier Ermessensausübung
Eine Behörde handelt dann fehlerfrei, wenn sie ihr Ermessen ausübt, indem eine vertretbare Möglichkeit genutzt wird. Dies ist eine Einzelfallabwägung und kann pauschal nicht beantwortet werden.
Ermessensfehler sind jedenfalls Rechtsfehler, die eine Amtshaftung auslösen können.
Amtspflicht zu rascher Entscheidung
Teilweise sind diese Pflichten einzeln im Gesetz geregelt und verpflichten Behörde und Gericht gleichermaßen, innerhalb angemessener Zeit zu entscheiden. Angemessen meint meist nach Abschluss der Ermittlungen „einfach, zweckmäßig und zügig”.
Denn diese Normen regeln eben nur die Zulässigkeit einer Klage, nicht ob ein Schaden entstanden ist. Der oft von Richter zu hörende Spruch, man könne eine so schnelle Entscheidung von der Behörde nicht erwarten, ist dabei pauschal und deshalb abzulehnen: Es kommt eben darauf an, ob der Sachverhalt ermittelt ist und entscheidungsreif. Organisationsverschulden der Behörde spielen hier keine besondere Rolle.
Relevant ist dies vorliegend vor allem, wenn Behörden sagen keine Mutter-Kind-Heime oder Beratungskapazitäten frei zu haben oder die Eignung der Großeltern für die Pflege erst prüfen zu müssen. Insbesondere bei Schulverweigerung wird gern mit Auslandsaufenthalten gearbeitet statt Mittel wie Heimbeschulung usw. zu testen.
Amtspflicht zu konsequentem Verhalten
Diese Pflicht meint, dass eine geplante Maßnahme so auch durchzuziehen ist und nicht urplötzlich eine neue Auffassung/Vorgehensweise genutzt werden kann. Hierunter fallen aber nicht Behördenhandlungen, die durch eine Abänderung an eine neue Situation notwendig wurden und auch vertretbar sind.
Relevant ist dies vorliegend für Fälle, in denen man vor Abschluss einer vereinbarten Maßnahme zu neuen Mitteln (Herausnahme des Kindes usw.) greifen möchte.
Amtspflicht zur Erteilung ordnungsgemäßer Auskünfte
Wenn eine Behörde Auskünfte gibt, haben diese richtig zu sein.
„Eine behördliche Auskunft muss vollständig, richtig und unmissverständlich sein, sodass der Empfänger zuverlässig disponieren kann. Dies ist insbesondere dann geboten, wenn der Empfänger weitreichende, sogar Lebensweg entscheidende Dispositionen an das Ergebnis der Auskunft knüpft.”
Richtig meint wiederum auch, dass der befugte und hierzu ausgebildete Beamte, nicht ein anderer, eine solche Auskunft zu geben hat.
Relevant ist dies bei Falschberatungen über Tragweite der rechtlichen Pflichten bei Gutachten(-teilnahme), aber auch wenn nur eine bestimmte Leistung gefordert wird, während andere Leistungen abgelehnt werden. Eine solche Auskunft muss nicht nur auf eine direkte Frage erfolgen, sondern auch, wenn die Behörde erkennt, dass jemand sehenden Auges einen Fehler macht, wobei die Behörde nicht jeden Fehler aufklären muss. Es kommt hier sehr wohl auf die einzelnen Aspekte an, die gegeneinander abzuwägen sind. Im Jugendhilferecht wird es hier eher zu einem Hinweis führen als in anderen Rechtsbereichen, je höher ein potentieller Schaden sein kann, desto eher muss man tätig sein.
Amtspflicht zur Fehlerbehebung
Wenn der Staat die Pflicht hat, rechtmäßig zu handeln, hat er auch die Pflicht, einen Fehler zu beheben. Wenn ein Fehler gemacht wird, muss die Behörde den Fehler, so sie ihn erkennt, abstellen und Schaden beseitigen.
Amtspflicht zur rechtzeitigen Warnung
Eine ähnliche Pflicht ergibt sich daher mit der Pflicht zur Warnung.
Diese erst im Produkthaftungsgesetz postulierte Pflicht ist inzwischen weiter gefasst.
Gleichzeitig entsteht hiermit aber auch die Pflicht, die Warnung wieder richtig und vollständig zu verfassen. Dies kann relevant sein bei Problemen in einem Heim, mit Pflegeeltern, aber auch bei drohenden Inobhutnahmen (soweit nicht eine Verdunklung, ein Abtauchen der Familie, droht).
Amtspflicht zur sorgfältigen Prüfung
Zur sorgfältigen Ermittlung des Sachverhalts gehört als Zwillingspflicht eben auch die Pflicht, die Gesetze sorgfältig anzuwenden und sorgfältig sich unter Berücksichtigung aller Umstände eine eigene Meinung zu bilden und zu einem Ergebnis zu kommen.
Viele Beschlüsse in Familiensachen dürften hieran kranken, insbesondere wenn keine Beweisaufnahme stattfand.
Abgrenzung Richter Amtspflicht zu Beamtenamtspflichten
Natürlich gelten alle Amtspflichten auch für Richter, es kann nur sein, dass es keine Schadensersatzpflicht auslöst, wenn ein Richter den Sachverhalt nicht erforscht, nicht rasch entscheidet oder rechtswidrig handelt, solange er das Recht nicht beugt. Die Frage der Rechtsbeugung ist aber wiederum an der Frage der Intensität der Amtspflichtverletzungen mit zu bemessen. Doch was versteht man unter Rechtsbeugung?
Rechtsbeugung
Rechtsbeugung ist dem Gesetzeswortlaut nach
„Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.“
Faktisch ist hiermit der Willkür der Gerichte, die über Ihren Kollegen entscheiden müssen, Tür und Tor geöffnet. Es gibt keine verbindliche Definition, auf die man pochen kann, und keine verbindlichen Verhaltenskodizes. Wer schon einmal gesehen hat, wie Staatsanwaltschaften nicht ermitteln bei Verdacht der Rechtsbeugung, der weiß was wir meinen:
Genau deshalb ist Amtshaftung die Antwort.
Doch auch hier gelten ja diese Vorgaben. Wie also kann man sie „umgehen”?
Indem man eine Vielzahl von Fehlern sammelt. Da man ja beweisen muss, dass sich das Gericht weitab von Recht und Gesetz bewegt und eine Unvertretbarkeit nicht ausreicht, muss man mit purer Masse punkten. Denn wenn drei oder vier Verstöße nicht reichen, dann reichen eben 10.
Während eine Unvertretbarkeit noch hinnehmbar sein kann, sind drei Unvertretbarkeiten eben nicht mehr hinnehmbar. Natürlich gibt es auch hier keine klaren Grenzziehungen, aber leider zwingt uns die Rechtsprechung dazu, pedantisch, beinahe kleinlich jeglichen Mangel aufzuzeigen und zu bewerten.
Das Argument ist: Wer sich so wenig Mühe gibt, der hat kein Interesse an einer Wahrheitsfindung.
Und hier ist also auch taktische Vorgehen gefragt: Provoziert solche Fehler, indem ihr Anträge stellt und das Gericht mit eindeutiger Rechtsprechung konfrontiert.
Wenn dann noch unangemessene Aussagen belegbar sind, steigen die Chancen nicht unerheblich. Dasselbe, wenn man belegen kann, dass eine Oberstgerichtliche Entscheidung beharrlich ignoriert wird und sich das Gericht damit über das Gesetz stellt.
Gleichzeitig bleibt die Rechtsbeugung zu belegen beschwerlich: Alleine deshalb ist es eine willkommene Chance, erst die Fehler der anderen Beteiligten zu prüfen.
Pflichten des Sachverständigen
Woran ihr ein falsches Gutachten erkennt, könnt ihr in unserem gesonderten Betrag zu diesem Thema nachlesen.
Mängel in psychologischen Gutachten erkennen und richtig bekämpfen
Besonderheiten bei falschem Gutachten/Anwaltsberatung
Wie bereits angedeutet solltet ihr nie auf Vorsatz plädieren, sondern lieber auf grob fahrlässig, um nicht zu riskieren, dass die Berufshaftpflichtversicherung nicht deckt. Über die Versicherung kommt ihr schneller und zuverlässiger an Euer Geld.
Die Haftpflichtversicherungsdaten sollten ihr als Erstes bei Anwalt oder Psychologe oder Mediziner anfordern. Sollte er diese Daten nicht herausgeben und die Unterlagen nicht einzusehen sein auf Homepage oder Kanzlei/Praxis, dann könnt ihr auch die Psychotherapeutenkammer, Ärztekammer oder Anwaltskammer anschreiben und um Übermittlung der Informationen bitten.
Die Korrespondenz mit der Versicherung wird meist über den Gegner geführt, nur selten prüft die Versicherung direkt anhand Beweisen. In der Klage hingegen hat die Versicherung ein Weisungsrecht an den Anwalt/Arzt/Psychologen, so dass Vergleichsschlüsse oft erheblich wirtschaftlicher durchdacht sind, als es bei staatlichem Handeln der Fall ist.
Neben dem Beweis der Falschheit des Gutachtens/des Anwaltsrates müsst ihr dann nur noch belegen, dass das Urteil auf dem Gutachten basiert (was recht einfach ist) und dass das Gericht die Richtigkeit der Rechtslage anders als Euer Anwalt nicht gesehen hat.
Klagegerüst Amtshaftung
Wir arbeiten zumeist mit folgendem Klagegerüst:
- Antrag ausführen
- Einleitung mit Benennung einer verletzten Amtspflicht
- Sachverhalt ausführlich mit Beweisangeboten
- Schaden Baustein
- Rechtsausführungen
- Amtsträgereigenschaft darlegen
- Öffentliches Amt darlegen
- Ausübung darlegen
- Amtspflicht Verletzung darlegen
- Verletzung darlegen
- Drittbezogenheit darlegen
- Verschulden darlegen
- Schaden aus Amtspflichtverletzung darlegen
- Subsidiarität darlegen
- Rechtsmittel ausgeschöpft darlegen
- Schmerzensgeld Höhe
- Schadensersatz Höhe
- Zusammenfassung mit stärkstem Argument wiederholen