Dr. Marianne Nürnberger,
gerichtlich beeidete und zertifizierte Schriftsachverständige des Landesgerichtes Graz

wohnhaft:  A-8554 Soboth 58

Das Institut für österreichische Justizopfer-Hilfe hat an den Präsidenten des Landesgerichtes Graz den Antrag gestellt, die Schriftsachverständige  Dr. Marianne Nürnberger nicht mehr in seiner Liste der  gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen zu führen, da weder deren Sachkenntnis als „Graphologin“, noch deren Berufserfahrung, den im Sachverständigen- und Dolmetschergesetz § 2 vorgeschriebenen Mindestvoraussetzungen für Gerichtssachverständige aus dem Fachbereich 08.11 – Handschriftenuntersuchung entspricht.
siehe Antrag des Institutes für österreichische Justizopfer-Hilfe an das Landesgericht Graz

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der vom vom Landesgericht Graz gesetzwidrig als

 

Wie sich aus nachfolgenden Fakten im Detail ergibt, entspricht

S a c h v e r h a l t:

Im Wesentlichen erschöpft sich die fachspezifische Ausbildung und Berufserfahrung zur Beurteilung von Handschriften von Frau Dr. Nürnberger auf ein Diplom des Verbandes Schweizerischer Graphologen (VSG).

Dementsprechend ist in der Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen bei Frau Dr. Nürnberger als Beruf ausdrücklich „Diplomgraphologin VSG“ angegeben.

Dieser Verband Schweizerischer Graphologinnen und Graphologen präsentiert sich selbst wie folgt:

zit.: „Der Verband Schweizerischer Graphologinnen und Graphologen, VSG, ist ein Verein nach schweizerischem Recht, ZGB Art. 60-79. Er bezweckt die Förderung der Handschriftendeutung, die den geübten, psychologisch geschulten Graphologinnen und Graphologen erlaubt, Rückschlüsse auf die Persönlichkeitsstruktur der Schreibenden zu ziehen.

Im Gegensatz zur „Graphologie“ ist die FORENSISCHE HANDSCHRIFTENUNTERSUCHUNG zur Schriftvergleichung aus dem Fachbereich 08.11 eine exakte Wissenschaft bei der Handschriften nach wissenschaftlichen Kriterien untersucht werden. Sie dient der Urheberidentifizierung einer in Frage stehenden Handschrift. Das Ergebnis forensischer Schriftuntersuchungen und Vergleichungen ist der naturwissenschaftlich eindeutige Nachweis von Fälschungsmerkmalen in Handschriften.

In der allgemeinen Praxis wird dieser grundlegende Unterschied zwischen der psychologisierenden “Graphologie” und der rein naturwissenschaftlichen “forensischen Handschriftenuntersuchung” trotzdem oft nicht beachtet.

In dem vom Hauptverband der Gerichtssachverständigen für das Fachgebiet 08.11 -Handschriftenuntersuchung herausgegebenen „Prüfungsstandards für die Zertifizierungsprüfung nach § 4a SDG“ (Prüfungsstandards beiliegend) wird daher unter den Punkten „3.1. Berufserfahrung“ und „3.2. Sachkunde“ ausdrücklich angeführt, dass eine graphologische Vorbildung NICHT als einschlägig für den Fachbereich 08.11 – Handschriftenuntersuchung  anzusehen ist.

Zit.: „Prüfungsstandards des Hauptverbandes der Gerichtssachverständigen für die Zertifizierungsprüfung nach § 4a SDG“

„Wesentlich ist der Hinweis, dass die ggst. Fachgebiete sich grundsätzlich von der Graphologie (Schriftpsychologie, Handschriftendeutung) unterscheiden, weshalb eine graphologische Vorbildung NICHT als einschlägig für die hier behandelten Gebiete anzusehen ist.“

„Fachgebiet 08.11 Handschriftenuntersuchung: Gegenstand und methodische Grundlagen der forensischen Handschriftenuntersuchung und ihre Abgrenzung gegenüber anderen Handschriftendisziplinen (insbesondere gegenüber der Graphologie)“

Im Einzelnen ist daher festzustellen, dass Frau Dr. Nürnberger

  1. die Voraussetzungen des § 2 Abs.2 Z.1 lit.a SDG hinsichtlich der gesetzlich vorgeschriebenen Sachkunde nicht erfüllt und            
  2. die Voraussetzungen des § 2 Abs.2 Z.2 lit.a SDG hinsichtlich der gesetzlich nachzuweisenden, fachspezifischen Berufserfahrung nicht erfüllt.

 

Frau Dr. Nürnberger wird daher nicht gesetzeskonform in der Liste gerichtlich geprüfter und beeideter Sachverständiger für den Fachbereich 08.11 geführt.

Ad a.) mangelnde, einschlägige Sachkunde gemäß §2 Abs.2 Ziff.1 lit.a SDG

Gemäß §2 Abs.2 Ziff.1 lit.a SDG ist als Zertifizierungsvoraussetzung für gerichtlich beeideten und zertifizierte Sachverständige jedenfalls eine einschlägige Sachkunde nachzuweisen.

Diese gesetzliche Bestimmung des § 2 Abs.2 Ziff.1 lit.a SDG gilt unverändert seit dem Jahr 1975 und wäre daher jedenfalls auch bereits anlässlich des Antrages von Dr. Nürnberger auf Eintragung in die Sachverständigenliste zum Fachbereich 08.11 im Jahr 1998 zu erfüllen gewesen.

Frau Dr. Marianne Nürnberger gibt in ihrem Lebenslauf als einzige Ausbildung zur Handschriftenuntersuchung  und für ihre Tätigkeit als zertifizierte Gerichtssachverständige an:

„1986: Diplom des Verbandes Schweizerischer Graphologen,  Bern, aus Psychologie und Graphologie, vom 09.12.1986.“

Beweis:               veröffentlichter Lebenslauf von Dr. Marianne Nürnberger

Folgerichtig ist in der Liste der Gerichtssachverständigen bei Frau Dr. Nürnberger als Beruf ausdrücklich „Diplomgraphologin VSG“ angegeben.

Wie u.a. auch unter www.grapholinks.de und in Wikipedia nachzulesen, gilt diese fachliche Ausbildung von Dr. Nürnberger in „Graphologie“ heute allgemein als Pseudowissenschaft.

Wikipedia zit.:

„Auch wenn Befürworter viele Beispiele einer anekdotischen Evidenz anbringen, zeigen Metaanalysen in den meisten wissenschaftlichen Studien keinen Beweis für die behaupteten Zusammenhänge zwischen Handschrift und Persönlichkeitsmerkmalen. [1] … Daher wird die Graphologie heutzutage als Pseudowissenschaft angesehen.”

In der allgemeinen Praxis wird dieser grundlegende Unterschied zwischen der psychologisierenden “Graphologie” und der rein naturwissenschaftlichen “forensischen Handschriftenuntersuchung” trotzdem oft nicht beachtet.

Frau Dr. Nürnberger hat diese allgemeine Unkenntnis offenkundig dazu benützt sich noch rasch vor Einführung einer Prüfung für das Zertifizierungsverfahren (gemäß SDG in der Gesetzesfassung 1998) ungeprüft am 2.12.1998 als gerichtliche Sachverständige, in dem ihr fremden – aber lukrativen – Sachgebiet 08.11 Handschriftenuntersuchung, eintragen zu lassen.

Das neue Sachverständigengesetz mit Einführung einer Überprüfung der Sachkunde, sowie der einschlägigen Berufserfahrung für die Zertifizierung ist am 1.1.1999 in Kraft getreten.

Ad b.) mangelnde, einschlägige berufliche Tätigkeit gemäß § 2 Abs.2 Ziff.1 lit.b SDG

Gemäß § 2 Abs.2 Ziff.1 lit.b SDG ist als Zertifizierungsvoraussetzung für gerichtlich beeideten und zertifizierte Sachverständige überdies eine zehnjährige berufliche Tätigkeit – in         v e r a n t w o r t l i c h e r  Stellung – auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung nachzuweisen.

Entsprechend den oben zitierten „Prüfungsstandards für die Zertifizierungsprüfung nach § 4a SDG“ ist für die Anrechnung der gesetzlich geforderten Berufserfahrung in verantwortlicher Stellung im Fachgebiet 08.11 gemäß § 2 Abs.2 Ziff.1 lit.b SDG  „eine graphologische Vorbildung NICHT als einschlägig für die hier behandelten Gebiete anzusehen. “

Diese gesetzliche Bestimmung des § 2 Abs.2 Ziff.1 lit.b SDG gilt unverändert seit dem Jahr 1975 und wäre daher jedenfalls auch bereits anlässlich des Antrages von Dr. Nürnberger auf Eintragung in die Sachverständigenliste zu  08.11 im Jahr 1998 zu erfüllen gewesen.

Ihre tatsächliche Berufserfahrung hat Frau Dr. Nürnberger mit kulturhistorischen Studien über Tänze in Asien – also in einem fachlich völlig anderen Fachbereich gesammelt. In ihrer Dissertation zum Dr. phil. hat sich Dr. Nürnberger mit “Der Tanzschule Chitrasenas in Colombo – Eine Kulturwandelstudie der Tänzer Sri Lankas (Ceylons) aus ethnosoziologischer Sicht”, befasst. Nach ihren eigenen Angaben liegt ihr Forschungsschwerpunkt seither auf der Analyse kulturgeprägter Bewegung.

Die gesamte tatsächliche Berufstätigkeit und Fachqualifikation von Frau Dr. Nürnberger steht daher nicht im entferntesten Zusammenhang zu ihrer zertifizierten Sachverständigentätigkeit im Fachbereich 08.11 – Handschriftenuntersuchung, die fachlich einzig dem Bereich der Kriminalistik und der Kriminaltechnik zuzuordnen ist.

Ihrer tatsächlichen Graphologischen Ausbildung durch den Verband Schweizerischer Graphologen entsprechend, bietet Frau Dr. Nürnberger ihre Kenntnisse in öffentlichen Branchenverzeichnissen auch ausdrücklich unter Bezugnahme auf diese psychologisierende Charakteranalysen anhand von Handschriftenuntersuchungen wie folgt an:

Dr. Marianne Nürnberger:
•             Graphologische Gutachten
•             Berufsberatung
•             Personalberatung
•             Charaktergutachten
•             Berufseignung
•             Berufseignungsgutachten
•             Eignungsgutachten

Beweis:   http://web2.cylex.de/firma-home/doz–dr–marianne-nuernberger-4478802.html

Hinzuweisen ist dabei auf den Umstand, dass eine allfällige Berufserfahrung und Sachkunde, die sich Frau Dr. Nürnberger in Folge ihrer gesetzwidrigen Eintragung in die Liste der Gerichtssachverständigen zum Fachgebiet 08.11 durch ihre zweifelhafte Praxis unrechtmäßig erworben haben mag, keinesfalls geeignet ist, nunmehr das Fehlen der gesetzlich vorgeschriebenen Eignungsvoraussetzungen im speziellen Fachgebiet kriminaltechnischer, forensischer Handschriftenvergleiche, zu ersetzen.

 

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