Mängel und Beweise für Manipulation des Gerichtsgutachtens des Schriftsachverständigen Rettenbacher zu Gunsten der Fälscher

BEWEISE ZUR MANIPULATION des Schriftgutachtens des SV Rettenbacher durch das LG Salzburg zur Begünstigung der Fälscher:

1.) vorgelegte Original Urkunden echter Vergleichshandschriften wurden zur Gutachtenserstellung unterdrückt.

zit.: Von der klagenden Partei wurden KEINE Erklärungen zur Echtheit abgegeben.
Der Sachverständige hat die Echtheit der Urkunde ungeprüft unterstellt.
Alle von der klagenden Partei vorgelegten, tatsächlich echten und unbestrittenen Schriftproben wurden wegen der offensichtlichen Unterschiede aus dem Gerichtsakt
entfernt und blieben daher bei der Gutachtenserstellung unberücksichtigt.

2.) das vom Richter des LG Salzburg zum Schutz der Fälscher bestellte Gutachtensergebnis zur Bestätigung der Echtheit für ein zweifelsfrei gefälschtes Testament wurde mit offenkundiger Manipulation des SV durch Richter erreicht

Weiters wird zur Ablehnung des Sachverständigen auf das von ihm verfaßte Schreiben vom 10.11.1998 (ON 35) verwiesen. in dem dieser, ohne jemals das strittige Testament im Original gesehen zu haben, feststellt,
daß mit großer Wahrscheinlichkeit das Testament von meiner Mutter stammt.

Diese Feststellung steht im Widerspruch zu den Ausführungen des vom Landesgericht für Strafsachen Wien 1997 in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens Friedrich Nicponsky.
Dieser stellt die Fälschung des Testamentes mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit fest und verweist insbesondere auf die- nur unter dem Stereo-Mikroskop feststellbaren –
Strichunsicherheiten, Ausbesserungen und Bewegungsunterbrechungen.

Der vom Richter des LG Salzburg offen manipulierte Sachverständige Rettenbacher musste gemäß seinem Schreiben ON 35  – 8 Monate vor Erstellung des tatsächlichen Gutachtens und ohne jegliche Untersuchung des Original Testamentes
sein zukünftiges Gutachtensergebnis festlegen und sich wissentlich auf die falsche Aussage festzulegen, wonach dass gefälschte Testament echt wäre.

Auch alle ergänzend vorgelegten – objektiven und wissenschaftlich nicht widerlegbaren – Fälschungsbeweise musste der richterlich genötigte Schriftsachverständuge Rettenbacher daher nachweislich vorsätzlich ignorieren.

 

3.) der Beweis der mit dem gefälschten Testament korrespondierenden Fälschung der Legatsvollmacht zugunsten von Barbara Hirschbäck wird ebenfalls durch die Verwendung einer falschen – nicht antragsgemäßen – Vergleichsschrift der persönlichen Schreibmaschine von Dr. Ernst Höfer vereitelt

 Aus dem Akteninhalt hätte jedoch der Sachverständige erkennen müssen, daß – wie imSchriftsatz vom 11.10.1999 ausgeführt –die Schreibmaschinenschrift dergefälschten Vollmacht als die Schreibmaschine von Dr. Höfer jun. identifiziert wurde. 
Dies zeigt eine offensichtliche Fehlinterpretation zugunsten der beklagten Partei …

 

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