Fakt 7: Gericht beauftragt rechtswidriges Gegengutachten zum Schutz Krimineller
Das Gesetz legt für Schriftgutachten in § 314 Abs. 2 ZPO ausdrücklich fest, dass in Gutachten zur Überprüfung der Echtheit einer Handschrift jedenfalls nur unbestritten echte Handschriften zum Vergleich herangezogen werden dürfen.
Trotzdem stützt der Sachverständige Rettenbacher sein Gutachten auf strittige Vergleichsschriften, deren Fälschung teilweise offen zugegeben wurde.
Der Schriftsachverständge gibt später dazu ausdrücklich an, dass er die Echtheit dieser Vergleichsschriften im Zuge seiner Gutachtenserstellung NIE überprüft hat und die Parteien zu keiner Stellungnahme zur Echtheit aufgefordert hat, sondern die ECHTHEIT – dieser ausschliesschlich von den Verdächtigen vorgelegten Vergleichshandschriften – einfach ungeprüft angenommen hat.
Trotz dieser sachlich und rechtlich eindeutigen Situation, weigert sich die Justiz von diesem gesetzwidrigen und falschen Gutachten abzurücken und stützt sein Urteil zum Schutz der einflussreichen Täter auf dieses sachlich unhaltbare und eindeutig gesetzwidrige Gutachten Rettenbacher.
Im Zusammenhang mit den Fakten-Berichten 1-7 belegt dieses gesetzwidrige Vorgehen eindrucksvoll, dass das Landesgericht Salzburg keine objektiven Gerichtsgutachten einholt, sondern wissentlich falsche Gutachtensergebnisse von bei willigen Gerichtssachverständigen bestellt, deren groß fahrlässig falsche Gutachten im Anschluss mit allen Mitteln zum Schutz der kriminellen Freunde der Freunde gerichtlich verteidigt werden.