Sammelklage gegen Universität Wien: DOSSIER KONZEPT zur Geltendmachung einer Klage wegen AMTSHAFTUNG gegen die UNIVERSITÄT Wien  

Sammelklage gegen Universität Wien: DOSSIER  KONZEPT zur Geltendmachung einer Klage wegen AMTSHAFTUNG gegen die UNIVERSITÄT Wien   

Ausgangslage:

Als Opferschutzorganisation war die Österreichische Justizopfer-Hilfe in mehreren Krisenbegleitungen mit dem Leid von sexuell oder gewalttätig missbrauchten Kinder und deren Angehörigen konfrontiert, in deren Fälle die Linzer Kinderpsychologin Mag. Tanja Guserl mit fragwürdigen gutachterlichen Stellungnahmen aufgefallen ist. Aus den Analysen, der von Mag. Guserl erstellten Gerichtsgutachten, haben sich – über den jeweiligen Einzelfall hinaus – grundsätzliche Zweifel an der wissenschaftlichen und sachorientierten Arbeitsweise und dem Berufsethos dieser Sachverständigen ergeben.

Das Problem ist, dass sich diese Mag. Guserl als gerichtlich beeidete und zertifizierte Sachverständige am Landesgericht für ZRS Wien in den Fachgruppen

  • 04 PSYCHOLOGIE
  • 04.30 Allgemeine Psychologie, Spezialisierung: kontradiktorische Vernehmungen
  • 04.31 Klinische Psychologie
  • 04.35 Familienpsychologie, Kinderpsychologie, Jugendpsychologie (inkl. Obsorge, Besuchsrecht, Fremdunterbringung, Kindeswohl, Missbrauch, Entwicklung)

hat eintragen lassen und in diesen Bereichen zahlreiche Gutachtensaufträge annimmt.

Zur Vermeidung noch größeren Leides in vielen Familien hat sich die Österreichische Justizopfer-Hilfe daher in Kooperation mit mehreren Geschädigten gezwungen gesehen, Herrn Doz. Dr. Weber zu beauftragen, die Diplomarbeit von Mag. Guserl  aus dem Juli 1997 wissenschaftlich zu überprüfen.

 Sachverhalt:

Als Ergebnis dieser wissenschaftlichen Plagiatsprüfung ist nunmehr bekannt geworden, dass schon die Diplomarbeit der Sachverständigen Mag. Guserl unkorrekt und ein massives Plagiat ist, durch das keinesfalls die Zuerkennung des akademischen Grades „Magister phil.“ zu rechtfertigen war.

In seinem Gutachten stellt der renommierte Sachverständige Doz. Dr. Weber fest:

Zit.:

GUTACHTEN:

Es konnten 133 Plagiatsfragmente auf den ersten 64 Seiten der Diplomarbeit identifiziert werden.

Es handelt sich hierbei um das höchste Plagiatsvorkommen, das in 15 Jahren gutachterlicher Tätigkeit festgestellt wurde.

Als erschwerend kommt hinzu, dass in zahlreichen Fällen die Quellen nicht nur ‚vor Ort‘ des Abgeschriebenen, sondern auch im Literaturverzeichnis nicht angeführt wurden bzw. allenfalls vereinzelt ‚vor Ort‘ und im Literaturverzeichnis andere Quellen genannt wurden.

Durch das massive Plagiieren kam es zur Übernahme von Überschriften und Zwischenüberschriften und zahlreichen Quellenangaben aus der plagiierten Literatur.

Wörtliche Zitate unter Anführungszeichen in der Diplomarbeit zeigen an, dass die Verfasserin in Kenntnis der grundlegenden Zitierregeln gewesen sein muss. Im Gegensatz dazu hat die Verfasserin an zahlreichen anderen Stellen massiv gegen das Zitiergebot verstoßen.

Zusammenfassend ist festzuhalten:    

Der theoretische Teil der Diplomarbeit besteht zu weit überwiegenden Teilen aus Plagiaten.

Textteile wurden aus anderen Quellen kopiert, wobei meist keinerlei Verweise erfolgten.

Besonders gravierend sind die oft seitenlangen, nicht selten wortwörtlichen Übernahmen langer Textteile …

Aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse kann ausgesagt werden, dass es sich bei der überprüften Diplomarbeit um einen schwerwiegenden Plagiatsfall handelt, bei dem wohl studienrechtliche Konsequenzen unvermeidlich sind, da die Arbeit in jedem Fall mit „nicht genügend“ hätte bewertet werden müssen.“

 

Herr Doz. Dr. Weber hat sein vernichtendes Plagiatsgutachten am 3. 01.2022 der Universität Wien, Herrn Studienpräses Univ.-Prof. Mag. Dr. Peter Lieberzeit vorgelegt und den sachlich zwingenden Widerruf des akad. Grades “Magister” von Frau Guserl empfohlen.

Als ausreichende Frist zur Überprüfung des Plagiatsgutachtens und Veranlassung der notwendigen Rechtsfolgen wurde der 01.03. angesetzt.

Als Folge der bisher wohl rechtwidrig unterlassenen Aberkennung des akad. Grades “Magister” von Frau Guserl soll die Universität Wien auf dem Rechtsweg durch eine Sammelklage im Zuge einer Amtshaftung wegen mutmaßlichen Nicht-Ahndens eines schwerwiegenden Plagiatsfalls zur Verantwortung gezogen werden.

Mit unserem Klagskonzept beziehen wir uns auf folgende Rechtsgrundlagen:

Herr Ass.-Prof. Mag. Dr. Manfred Novak vom Institut für Universitätsrecht, Johannes Kepler Universität Linz empfiehlt für dieses Fehlverhalten die Geltendmachung einer Amtshaftung oder auch eines Amtsmissbrauches:

„Soweit das für Nichtigerklärungen und Widerrufe zuständige Organ etwa als Vizerektor für Lehre – dem Rektorat angehört, erwächst aus dieser Rektoratszugehörigkeit noch eine spezifische gesetzliche Sorgfaltspflicht.

 Da die Nichtigerklärungen von Beurteilungen und Abschlusszeugnissen und der Widerruf akademischer Grade und Bezeichnungen durch behördliche, bescheidförmige Akte zu erfolgen haben, kommt für bestimmtes Fehlverhalten grundsätzlich sowohl Amtshaftung als auch Amtsmissbrauch in Betracht.

Ein relevanter Befugnismissbrauch kann sich dabei etwa auch aus einer nicht pflichtgemäßen Nutzung von Ermessens oder Auslegungsspielräumen ergeben.

Link:  Ass.-Prof. Mag. Dr. Manfred Novak, Institut für Universitätsrecht, Johannes Kepler Universität Linz in Zeitschrift für Hochschulrecht Heft 4, August 2021 (siehe Seite 116)

 

Zum Beweis des Täuschungsvorsatzes von Mag. Guserl in ihrer Diplomarbeit verweisen wir auf die beiliegende Erkenntnis VwSlg 17804 A/2009 des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2009.

Darin wird genau die vorliegende Täuschungsmethode von Mag. Guserl wie folgt beurteilt:

Zit.:

Die Beschwerdeführerin bringt vor, es gebe keinen Grund für die Annahme, sie habe in Irreführungs- oder Täuschungsabsicht gehandelt.

 Dem ist zu entgegnen, dass die belangte Behörde ihre Auffassung, die Beschwerdeführerin habe in Irreführungsabsicht gehandelt, damit begründet hat, dass in der Dissertation eine Vielzahl von nicht eindeutig als fremd gekennzeichneten Texten erheblichen Umfangs neben einer Menge von “annähernd korrekt ausgewiesenen Zitaten und Paragraphen” zu finden sei.

 Daraus sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin dort, wo sie den Umfang der wörtlich übernommenen Texte nicht offen gelegt habe, die fremden Texte und die dort zum Ausdruck gebrachte Gedankenführung als eigene Leistungen habe darstellen wollen.”

Link: Erkenntnis VwSlg 17804 A/2009 des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2009.

 

Im Zuge der angestrengten Sammelklage sind begleitend die Möglichkeiten zur Durchsetzung der notwendigen Löschung der Kinderpsychologin Guserl nach dem Sachverständigen & Dolmetschergesetz (SDG) aus der Sachverständigenliste zu prüfen.

Nach Überprüfung dieser Rechts- & Sachlage ist nicht absehbar, mit welchen Argumenten die Universität Wien die Unterlassung des Widerrufes des akad. Grades von Mag. Guserl im Rahmen einer Klage wegen Amtshaftung – und allenfalls Amtsmissbrauch – erfolgreich rechtfertigen will.

Entsprechend den Ausführungen von Prof. Mag. Dr. Manfred Novak sollte bei einer anhaltenden Unterlassung des Widerrufes des akad. Grades der SV Guserl grundsätzlich auch die Geltendmachung eines Amtsmissbrauches durch den Studienpräses der Universität Wien in Betracht kommen.

Sammelklage gegen Universität Wien: DOSSIER  KONZEPT zur Geltendmachung einer Klage wegen AMTSHAFTUNG gegen die UNIVERSITÄT Wien   
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